BESCHLUSS ARs AR 28 . Juni Strafsache Diebstahls Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Staatsanwaltschaft Az . : Amtsgericht Az . : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 28 . Juni gemäß § Abs. Satz beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache ist Amtsgericht Jugendrichter zuständig . Gründe : Abgabe Verfahrens Amtsgericht Amtsgericht Jugendrichter ist rechtsfehlerfrei Angeklagte Erhebung Anklage Wohnsitz verlegt hat . Aufenthaltswechsel Anklageerhebung Eröffnung Hauptverfahrens erfolgt ist steht Abgabe BGHSt . . Abgabe ist auch zweckmäßig Angeklagte vorgeworfene Taten begangen haben soll . Otten Roggenbuck Rothfuß