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501 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
AR
15
.
September
:
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
ja
ja
Abs.
Satz
Abs.
StGB
;
Krisenintervention
§
StGB
ist
Vollstreckung
Maßregel
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
§
Abs.
findet
Fall
Krisenintervention
§
StGB
entsprechende
Anwendung
.
Beschluss
15
.
September
ARs
Strafvollstreckungssache
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Bew
.
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
RWs
Generalstaatsanwaltschaft
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
15
.
September
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
wird
gemäß
Landgericht
-Strafvollstreckungskammer-
übertragen
.
Gründe
:
1
.
Verurteilten
wurde
Urteil
Landgerichts
26
.
März
Sicherungsverfahren
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Vollstreckung
Maßregel
wurde
zugleich
Bewährung
ausgesetzt
.
Beschluss
27
.
März
wurde
Bewährungszeit
Jahre
festgesetzt
.
weiteren
Beschluss
24
.
März
wurde
Anordnung
aufgehoben
zugleich
bestimmt
gesetzlichen
Höchstdauer
befristeten
Führungsaufsicht
Jahren
bleibe
.
12
.
September
beschloss
Landgericht
Bewährung
ausgesetzte
Unterbringung
Dauer
Monaten
Vollzug
setzen
sofortige
Vollstreckbarkeit
Maßnahme
anzuordnen
.
wurde
Verurteilte
LVR-Klinik
aufgenommen
.
weiterer
Invollzugsetzung
Dauer
Monaten
Beschluss
Strafvollstreckungskammer
Landgericht
2
.
Dezember
verblieb
Verurteilte
schließlich
12
.
März
Vollzug
Unterbringung
.
Landgericht
Landgericht
ckungskammer
streiten
Zuständigkeit
weitere
Bewährungsüberwachung
Führungsaufsicht
Urteil
Landgerichts
.
2
.
Zuständig
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgericht
.
ersten
Invollzugsetzung
Unterbringungsanordnung
gemäß
StGB
Aufnahme
Verurteilten
LVR-Klinik
liegt
Widerruf
Aussetzung
StGB
gekommen
ist
Teil-)Vollstreckung
Urteil
26
.
März
angeordneten
Unterbringung
§
StGB
.
Allein
Anordnung
ist
Grundlage
Unterbringung
Verurteilten
;
§
StGB
stellt
insoweit
eigenständige
Maßnahme
erlaubt
lediglich
unselbständige
Vollstreckungsmodalität
Maßregel
§
StGB
vgl.
LK-Rissingvan
12
.
Aufl
.
.
.
Aufnahme
Verurteilten
wurde
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
Bewährungsüberwachung
begründet
;
Fortdauer
beruht
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
weitere
Vollstreckung
Unterbringungsanordnung
Bewährung
ausgesetzt
ist
anders
Verfahren
Thüringer
Oberlandesgericht
NStZ
.
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
befristete
Invollzugsetzung
Unterbringungsanordnung
lediglich
unterbrochene
vgl.
a.a
.
.
Führungsaufsicht
ergibt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
StPO
.
Abs.
stellt
Anwendung
§
Abs.
Kraft
Gesetzes
eingetretene
Führungsaufsicht
§
Aussetzung
Strafrests
bestimmten
Fällen
gleich
.
behandelt
Eintritt
Führungsaufsicht
Fall
Strafaussetzung
Bewährung
erweitert
so
vorangegangener
Vollstreckung
Freiheitsentziehung
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
freiheitsentziehende
Sicherungsmaßregel
Führungsaufsicht
vgl.
Senat
;
ferner
KK-Appl
6
.
Aufl
.
§
.
.
Auch
Fällen
soll
allgemeinen
Zielrichtung
§
besondere
Erfahrung
Entscheidungsnähe
Strafvollstreckungskammer
Verurteilten
Zusammenhang
Vollziehung
Strafe
kennt
genutzt
werden
Strafverfahren
treffender
nachträglicher
Entscheidungen
Einheitlichkeit
Resozialisierung
Täters
gerichteten
Handelns
gewährleisten
vgl.
Begr
.
.
S.
.
V.m
.
S.
.
Fall
Krisenintervention
§
StGB
§
Abs.
ausdrücklich
Anwendungsfall
Norm
genannt
ist
steht
Anwendung
.
Gesetzgeber
§
StGB
Rahmen
Gesetzes
Reform
Führungsaufsicht
13
.
April
.
StGB
eingefügt
auch
§
geändert
hat
hat
ersichtlich
bedacht
befristeten
Invollzugsetzung
Maßnahme
§
§
StGB
Vollstreckung
Maßregeln
.
.
Abs.
verbunden
ist
Anschluss
Frage
stellt
nunmehr
Bewährungsaufsicht
Strafvollstreckungskammer
obliegt
Rahmen
Führungsaufsicht
nachträglich
treffenden
Entscheidungen
zuständig
sein
soll
.
steht
gesetzgeberische
Wille
entsprechenden
Anwendung
Vorschrift
Wege
.
Auch
Fall
Krisenintervention
§
StGB
greift
ursprüngliche
gesetzgeberische
Zweck
lässt
geboten
erscheinen
nachträglich
Führungsaufsicht
treffenden
Entscheidungen
Händen
Strafvollstreckungskammer
belassen
ehemals
Untergebrachten
bereits
Zeit
Vollstreckung
Maßnahme
kennt
Verhältnis
erkennenden
Gericht
bessere
zeitnähere
Informationen
Person
verfügt
.
Krehl