BESCHLUSS AR 15 . September : BGHSt : Veröffentlichung : ja ja ja Abs. Satz Abs. StGB ; Krisenintervention § StGB ist Vollstreckung Maßregel Sinne § Abs. . V.m . Abs. Satz . § Abs. findet Fall Krisenintervention § StGB entsprechende Anwendung . Beschluss 15 . September ARs Strafvollstreckungssache Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Bew . Landgericht Az . : Landgericht Az . : RWs Generalstaatsanwaltschaft Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 15 . September beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache wird gemäß Landgericht -Strafvollstreckungskammer- übertragen . Gründe : 1 . Verurteilten wurde Urteil Landgerichts 26 . März Sicherungsverfahren Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Vollstreckung Maßregel wurde zugleich Bewährung ausgesetzt . Beschluss 27 . März wurde Bewährungszeit Jahre festgesetzt . weiteren Beschluss 24 . März wurde Anordnung aufgehoben zugleich bestimmt gesetzlichen Höchstdauer befristeten Führungsaufsicht Jahren bleibe . 12 . September beschloss Landgericht Bewährung ausgesetzte Unterbringung Dauer Monaten Vollzug setzen sofortige Vollstreckbarkeit Maßnahme anzuordnen . wurde Verurteilte LVR-Klinik aufgenommen . weiterer Invollzugsetzung Dauer Monaten Beschluss Strafvollstreckungskammer Landgericht 2 . Dezember verblieb Verurteilte schließlich 12 . März Vollzug Unterbringung . Landgericht Landgericht ckungskammer streiten Zuständigkeit weitere Bewährungsüberwachung Führungsaufsicht Urteil Landgerichts . 2 . Zuständig ist Strafvollstreckungskammer Landgericht . ersten Invollzugsetzung Unterbringungsanordnung gemäß StGB Aufnahme Verurteilten LVR-Klinik liegt Widerruf Aussetzung StGB gekommen ist Teil-)Vollstreckung Urteil 26 . März angeordneten Unterbringung § StGB . Allein Anordnung ist Grundlage Unterbringung Verurteilten ; § StGB stellt insoweit eigenständige Maßnahme erlaubt lediglich unselbständige Vollstreckungsmodalität Maßregel § StGB vgl. LK-Rissingvan 12 . Aufl . . . Aufnahme Verurteilten wurde gemäß § Abs. . V.m . Abs. Satz Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Bewährungsüberwachung begründet ; Fortdauer beruht § Abs. . V.m . Abs. Satz weitere Vollstreckung Unterbringungsanordnung Bewährung ausgesetzt ist anders Verfahren Thüringer Oberlandesgericht NStZ . Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer befristete Invollzugsetzung Unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene vgl. a.a . . Führungsaufsicht ergibt entsprechenden Anwendung § Abs. . V.m . Abs. Satz StPO . Abs. stellt Anwendung § Abs. Kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht § Aussetzung Strafrests bestimmten Fällen gleich . behandelt Eintritt Führungsaufsicht Fall Strafaussetzung Bewährung erweitert so vorangegangener Vollstreckung Freiheitsentziehung Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel Führungsaufsicht vgl. Senat ; ferner KK-Appl 6 . Aufl . § . . Auch Fällen soll allgemeinen Zielrichtung § besondere Erfahrung Entscheidungsnähe Strafvollstreckungskammer Verurteilten Zusammenhang Vollziehung Strafe kennt genutzt werden Strafverfahren treffender nachträglicher Entscheidungen Einheitlichkeit Resozialisierung Täters gerichteten Handelns gewährleisten vgl. Begr . . S. . V.m . S. . Fall Krisenintervention § StGB § Abs. ausdrücklich Anwendungsfall Norm genannt ist steht Anwendung . Gesetzgeber § StGB Rahmen Gesetzes Reform Führungsaufsicht 13 . April . StGB eingefügt auch § geändert hat hat ersichtlich bedacht befristeten Invollzugsetzung Maßnahme § § StGB Vollstreckung Maßregeln . . Abs. verbunden ist Anschluss Frage stellt nunmehr Bewährungsaufsicht Strafvollstreckungskammer obliegt Rahmen Führungsaufsicht nachträglich treffenden Entscheidungen zuständig sein soll . steht gesetzgeberische Wille entsprechenden Anwendung Vorschrift Wege . Auch Fall Krisenintervention § StGB greift ursprüngliche gesetzgeberische Zweck lässt geboten erscheinen nachträglich Führungsaufsicht treffenden Entscheidungen Händen Strafvollstreckungskammer belassen ehemals Untergebrachten bereits Zeit Vollstreckung Maßnahme kennt Verhältnis erkennenden Gericht bessere zeitnähere Informationen Person verfügt . Krehl