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160 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
AR
14
November
Strafvollstreckungssache
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Az
.
:
AR
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
14
November
beschlossen
:
Zuständigkeit
nachträgliche
Entscheidungen
Weisungen
Urteil
Amtsgerichts
Jugendrichter
7
Juli
Verurteilten
wird
gericht
Jugendrichter
übertragen
.
Gründe
:
Übertragung
Zuständigkeit
nachträglichen
Entscheidungen
Urteil
7
Juli
ausgesprochenen
Weisungen
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
Jugendrichter
Amtsgericht
ist
sinnvoll
Verurteilte
nunmehr
dort
Wohnsitz
hat
.
ist
unerheblich
konkrete
nachträgliche
Entscheidungen
Weisungen
anstehen
vgl.
Senatsbeschl
.
27
.
September
.
ist
Übertragung
Vollstreckung
zweiten
Freizeitsarrests
gemäß
§
Abs.
mehr
angezeigt
.
§
Abs.
tritt
Jahr
Rechtskraft
Urteils
Jugendarreste
Vollstreckungsverbot
.
war
hier
Ablauf
14
Juli
Fall
.
Übertragung
Sache
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
April
Jugendrichter
Amtsgerichts
Vermerk
29
.
Mai
feststellte
sei
nachvollziehbar
"
Akte
bearbeiten
solle
Vollstreckung
zweiten
Freizeitsarrests
sei
verbleibenden
Frist
Wochen
14
Juli
"
wohl
mehr
möglich
"
ist
Sachbehandlung
Vollstreckung
Rechtsfolge
mehr
möglich
.
Rothfuß