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284 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
AR
19
.
Februar
Strafsache
Verdachts
Betrugs
Verteidiger
Antragsteller
:
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Aurich
Az
.
:
Landgericht
Aurich
Az
.
:
Ws
Oberlandesgericht
hier
:
Gehörsrüge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Beschwerdeführers
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
wird
Kosten
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Beschluss
4
.
April
hatte
Oberlandesgericht
weitere
Beschwerde
Beschwerdeführers
Beschluss
Aurich
26
.
Februar
unzulässig
verworfen
.
Gegenvorstellung
Beschwerdeführers
Feststellung
Nichtigkeit
Beschlusses
vorangegangenen
Entscheidungen
Amtsgerichts
Aurich
Landgerichts
Aurich
gerichtet
war
hatte
Oberlandesgericht
Beschluss
11
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
gerichtete
Beschwerde
hat
Senat
Beschluss
8
.
Januar
unzulässig
zurückgewiesen
.
Beschluss
hat
Beschwerdeführer
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
gemäß
§
beantragt
.
Gehörsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Beschluss
8
.
Januar
Beschwerde
unzulässig
zurückgewiesen
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
Beschwerde
grundsätzlich
zulässig
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
StPO
bezeichneter
Ausnahmefall
vorlag
.
Entscheidung
hat
Senat
Verfahrensstoff
verwertet
Beschwerdeführer
gehört
wurde
.
sprechende
Antrag
Generalbundesanwalts
26
.
September
ist
Beschwerdeführer
Schreiben
9
.
Oktober
zugeleitet
worden
hat
Schreiben
16
.
Oktober
15
November
Stellung
genommen
.
erfolgter
Akteneinsicht
Sachakten
5
.
30
November
hat
Beschwerdeführer
weitere
Stellungnahme
3
.
Januar
Akten
gereicht
.
Vorbringen
wurde
Senat
umfassend
Kenntnis
genommen
Entscheidungsfindung
berücksichtigt
.
wiederholten
Antrag
Einsicht
BGH-Akte
bezeichnete
Senatsheft
kann
entsprochen
werden
.
stellt
rein
interne
Arbeitsgrundlage
.
Abgesehen
Notizen
u.ä
.
Senatsmitgliedern
Akteneinsichtsrecht
ohnehin
beziehen
kann
befinden
Senatsheft
ausschließlich
Vorgänge
Original
Ablichtung
auch
Sachakten
enthalten
sind
Sachakten
gelangen
so
insoweit
Bedürfnis
gesondertes
Akteneinsichtsrecht
erkennbar
ist
vgl.
Beschluss
5
.
Februar
;
Beschluss
18
.
Juni
;
Karlsruher
Kommentar
7
.
Aufl
.
.
8)
.
Ergänzend
wird
hingewiesen
Aktenzeichen
AR
Beschwerdeführer
unbekanntes
Verfahren
geführt
wird
.
handelt
vielmehr
Aktenzeichen
Generalbundesanwalt
hier
gegenständliche
Beschwerdeverfahren
führt
.