BESCHLUSS AR 19 . Februar Strafsache Verdachts Betrugs Verteidiger Antragsteller : Az . : Js Staatsanwaltschaft Aurich Az . : Landgericht Aurich Az . : Ws Oberlandesgericht hier : Gehörsrüge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : Antrag Beschwerdeführers Nachholung rechtlichen Gehörs wird Kosten unbegründet verworfen . Gründe : Beschluss 4 . April hatte Oberlandesgericht weitere Beschwerde Beschwerdeführers Beschluss Aurich 26 . Februar unzulässig verworfen . Gegenvorstellung Beschwerdeführers Feststellung Nichtigkeit Beschlusses vorangegangenen Entscheidungen Amtsgerichts Aurich Landgerichts Aurich gerichtet war hatte Oberlandesgericht Beschluss 11 . Dezember zurückgewiesen . Beschlüsse Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat Senat Beschluss 8 . Januar unzulässig zurückgewiesen . Beschluss hat Beschwerdeführer Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § beantragt . Gehörsrüge ist unbegründet . Senat hat Beschluss 8 . Januar Beschwerde unzulässig zurückgewiesen Beschlüsse Oberlandesgerichts Beschwerde grundsätzlich zulässig ist § Abs. Satz Halbs . StPO bezeichneter Ausnahmefall vorlag . Entscheidung hat Senat Verfahrensstoff verwertet Beschwerdeführer gehört wurde . sprechende Antrag Generalbundesanwalts 26 . September ist Beschwerdeführer Schreiben 9 . Oktober zugeleitet worden hat Schreiben 16 . Oktober 15 November Stellung genommen . erfolgter Akteneinsicht Sachakten 5 . 30 November hat Beschwerdeführer weitere Stellungnahme 3 . Januar Akten gereicht . Vorbringen wurde Senat umfassend Kenntnis genommen Entscheidungsfindung berücksichtigt . wiederholten Antrag Einsicht BGH-Akte bezeichnete Senatsheft kann entsprochen werden . stellt rein interne Arbeitsgrundlage . Abgesehen Notizen u.ä . Senatsmitgliedern Akteneinsichtsrecht ohnehin beziehen kann befinden Senatsheft ausschließlich Vorgänge Original Ablichtung auch Sachakten enthalten sind Sachakten gelangen so insoweit Bedürfnis gesondertes Akteneinsichtsrecht erkennbar ist vgl. Beschluss 5 . Februar ; Beschluss 18 . Juni ; Karlsruher Kommentar 7 . Aufl . . 8) . Ergänzend wird hingewiesen Aktenzeichen AR Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird . handelt vielmehr Aktenzeichen Generalbundesanwalt hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt .