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232 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
erhobene
Formalrüge
Ablehnung
Einholung
medizinischen
Sachverständigengutachtens
gestützten
Beweisantrages
bleibt
erfolglos
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
13
.
Januar
zutreffend
ausgeführt
hat
hat
Strafkammer
Beweisantrag
erhobene
Behauptung
Kombination
Akupunktur
Infiltrationsbehandlung
sei
medizinisch
sinnlos
Recht
tatsächlichen
Gründen
bedeutungslos
abgelehnt
.
Auch
Einwand
Revision
Strafkammer
habe
Antrag
weiteren
Beweis
gestellten
Tatsache
völlig
ungewöhnliche
Textkombination
Infiltrationsbehandlung
nur
Schluss
analoge
Abrechnung
anderer
scher
Leistungen
zulässt
beruflich
medizinischen
Abrechnungen
vertrauten
Person
bekannt
muss
fehlerhaft
abgelehnt
bleibt
Erfolg
versagt
.
Revision
hebt
Strafkammer
Angebot
medizinischen
Sachverständigen
Stellungnahme
allerdings
Beweis
Tatsache
ungeeignet
gewesen
wäre
Fachrichtung
Qualifikation
geeigneten
anderen
Sachverständigen
hätte
benennen
müssen
.
lässt
unberücksichtigt
jeweils
konkrete
Erfahrungsstand
Abrechnungen
verschiedenen
Geschädigten
Einzelnen
betrauten
Personen
allgemein
Sachverständigen
auch
Leiter
Abrechnungsabteilung
großen
Versicherungsunternehmens
beantwortet
werden
kann
.
Ebenso
übersieht
Revision
Strafkammer
Möglichkeit
fahrlässigen
Nichterkennens
geschädigten
Versicherungen
Überlegungen
einbezogen
hat
.
verdeutlicht
bereits
angegriffenen
enthaltene
Passus
ist
Vorliegen
Betrugstatbestands
relevant
Täuschung
leicht
hätte
erkannt
werden
können
.
Überlegung
findet
auch
schriftlichen
Urteilsgründen
Strafkammer
ausdrücklich
ausführt
Angeklagte
Fall
Nachfragen
Versicherer
vorformulierte
Antworten
vorbereitet
hatte
.
Übrigen
verweist
Senat
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
13
.
Januar
auch
ergänzende
Vorbringen
Verteidigers
Schriftsatz
6
.
Februar
entkräftet
werden
.
Wahl
Jäger