BESCHLUSS 8 . Februar Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : erhobene Formalrüge Ablehnung Einholung medizinischen Sachverständigengutachtens gestützten Beweisantrages bleibt erfolglos . Generalbundesanwalt Antragsschrift 13 . Januar zutreffend ausgeführt hat hat Strafkammer Beweisantrag erhobene Behauptung Kombination Akupunktur Infiltrationsbehandlung sei medizinisch sinnlos Recht tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt . Auch Einwand Revision Strafkammer habe Antrag weiteren Beweis gestellten Tatsache völlig ungewöhnliche Textkombination Infiltrationsbehandlung nur Schluss analoge Abrechnung anderer scher Leistungen zulässt beruflich medizinischen Abrechnungen vertrauten Person bekannt muss fehlerhaft abgelehnt bleibt Erfolg versagt . Revision hebt Strafkammer Angebot medizinischen Sachverständigen Stellungnahme allerdings Beweis Tatsache ungeeignet gewesen wäre Fachrichtung Qualifikation geeigneten anderen Sachverständigen hätte benennen müssen . lässt unberücksichtigt jeweils konkrete Erfahrungsstand Abrechnungen verschiedenen Geschädigten Einzelnen betrauten Personen allgemein Sachverständigen auch Leiter Abrechnungsabteilung großen Versicherungsunternehmens beantwortet werden kann . Ebenso übersieht Revision Strafkammer Möglichkeit fahrlässigen Nichterkennens geschädigten Versicherungen Überlegungen einbezogen hat . verdeutlicht bereits angegriffenen enthaltene Passus ist Vorliegen Betrugstatbestands relevant Täuschung leicht hätte erkannt werden können . Überlegung findet auch schriftlichen Urteilsgründen Strafkammer ausdrücklich ausführt Angeklagte Fall Nachfragen Versicherer vorformulierte Antworten vorbereitet hatte . Übrigen verweist Senat zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 13 . Januar auch ergänzende Vorbringen Verteidigers Schriftsatz 6 . Februar entkräftet werden . Wahl Jäger