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353 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
November
Ausspruch
Vollstreckungsreihenfolge
aufgehoben
Vorwegvollzug
Jahren
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
jedoch
wird
Gebühr
Drittel
ermäßigt
.
notwendigen
Auslagen
Beschwerdeführers
Revisionsverfahren
hat
Drittel
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
anderer
Straftaten
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahr
Monaten
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
angeordnet
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterzubringen
Jahre
Freiheitsstrafen
Unterbringung
vollziehen
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlußtenor
ersichtlichen
Erfolg
.
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Urteilsfeststellungen
liegt
Angeklagten
Suchterkrankung
Sinne
Polytoxikomanie
.
ist
krankheitseinsichtig
therapiemotiviert
so
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Einschätzung
Landgerichts
sinnvoll
ist
.
Anordnung
Vorwegvollzuges
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Angeklagten
Vollzug
Maßregel
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Tragfähige
Gründe
gesetzlich
vorgesehenen
Vollstreckungsreihenfolge
Falle
Angeklagten
abzuweichen
führt
Strafkammer
;
liegen
auch
Hand
.
Richtschnur
Frage
Vorwegvollzuges
Strafe
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Rehabilitationsinteresse
Verurteilten
.
Grundentscheidung
Gesetzgebers
§
Abs.
StGB
soll
möglichst
umgehend
Behandlung
süchtigen
kranken
Rechtsbrechers
begonnen
werden
ehesten
dauerhaften
Erfolg
verspricht
.
Gerade
längerer
Strafdauer
muß
gehen
Angeklagten
frühzeitig
Hang
befreien
Strafvollzug
Verwirklichung
Vollzugszieles
arbeiten
kann
.
Abweichung
Regelabfolge
Vollzuges
bedarf
eingehender
Begründung
.
Steht
besorgen
Maßregel
anschließende
Strafvollzug
Maßregelerfolg
wieder
zunichte
machen
könnte
so
müssen
überzeugende
vorliegen
vgl.
Senat
.
30
.
Januar
m.w
.
.
Anforderungen
wird
Landgericht
bestimmte
Ausnahme
gerecht
.
fehlt
Person
Angeklagten
bezogene
Würdigung
Umstände
Einzelfalles
.
Strafkammer
begründet
Ansicht
hier
leichtere
Erreichbarkeit
Zwecks
Maßregel
§
StGB
allgemeinen
Erwägung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
sei
verbunden
schrittweisen
Lockerung
Vollzugs
fortschreitender
Behandlung
Ende
dann
Entlassung
Freiheit
stehen
solle
.
wäre
verfehlt
Behandlung
Angeklagten
sofort
beginnen
Abschluß
Angeklagten
Strafvollzug
zurückzubringen
S.
.
allgemeine
Erwägung
steht
Widerspruch
gesetzlichen
Wertung
§
Abs.
StGB
Regelfall
zunächst
Maßregel
vollziehen
ist
.
Will
Tatrichter
gesetzlichen
Wertung
entsprechenden
Reihenfolge
§
Abs.
StGB
abweichen
so
muß
Einzelfall
bezogenen
tragfähigen
Erwägungen
begründen
.
bisher
verbüßten
Haft
Angeklagten
sieht
Senat
Zurückverweisung
Sache
läßt
Anordnung
Vorwegvollzuges
entfallen
§
Abs.
.
Auslagenentscheidung
trägt
Umstand
Rechnung
Angeklagte
Rechtsmittel
Teilerfolg
erzielt
hat
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher