BESCHLUSS 21 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 November Ausspruch Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben Vorwegvollzug Jahren Freiheitsstrafe Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen jedoch wird Gebühr Drittel ermäßigt . notwendigen Auslagen Beschwerdeführers Revisionsverfahren hat Drittel Staatskasse tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln anderer Straftaten Gesamtfreiheitsstrafen Jahr Monaten Jahren Monaten verurteilt . hat angeordnet Angeklagten Entziehungsanstalt unterzubringen Jahre Freiheitsstrafen Unterbringung vollziehen . Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg . übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Urteilsfeststellungen liegt Angeklagten Suchterkrankung Sinne Polytoxikomanie . ist krankheitseinsichtig therapiemotiviert so Unterbringung Entziehungsanstalt Einschätzung Landgerichts sinnvoll ist . Anordnung Vorwegvollzuges Freiheitsstrafe Unterbringung Angeklagten Vollzug Maßregel § StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . Tragfähige Gründe gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge Falle Angeklagten abzuweichen führt Strafkammer ; liegen auch Hand . Richtschnur Frage Vorwegvollzuges Strafe ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Rehabilitationsinteresse Verurteilten . Grundentscheidung Gesetzgebers § Abs. StGB soll möglichst umgehend Behandlung süchtigen kranken Rechtsbrechers begonnen werden ehesten dauerhaften Erfolg verspricht . Gerade längerer Strafdauer muß gehen Angeklagten frühzeitig Hang befreien Strafvollzug Verwirklichung Vollzugszieles arbeiten kann . Abweichung Regelabfolge Vollzuges bedarf eingehender Begründung . Steht besorgen Maßregel anschließende Strafvollzug Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte so müssen überzeugende vorliegen vgl. Senat . 30 . Januar m.w . . Anforderungen wird Landgericht bestimmte Ausnahme gerecht . fehlt Person Angeklagten bezogene Würdigung Umstände Einzelfalles . Strafkammer begründet Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit Zwecks Maßregel § StGB allgemeinen Erwägung Unterbringung Entziehungsanstalt sei verbunden schrittweisen Lockerung Vollzugs fortschreitender Behandlung Ende dann Entlassung Freiheit stehen solle . wäre verfehlt Behandlung Angeklagten sofort beginnen Abschluß Angeklagten Strafvollzug zurückzubringen S. . allgemeine Erwägung steht Widerspruch gesetzlichen Wertung § Abs. StGB Regelfall zunächst Maßregel vollziehen ist . Will Tatrichter gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge § Abs. StGB abweichen so muß Einzelfall bezogenen tragfähigen Erwägungen begründen . bisher verbüßten Haft Angeklagten sieht Senat Zurückverweisung Sache läßt Anordnung Vorwegvollzuges entfallen § Abs. . Auslagenentscheidung trägt Umstand Rechnung Angeklagte Rechtsmittel Teilerfolg erzielt hat . Wahl Schluckebier Boetticher