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375 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
März
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
November
gesamten
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
weiter
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
bestimmt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
vollziehen
ist
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Monate
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
vorweg
vollziehen
sind
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
Anordnung
Sicherungsverwahrung
beschränkt
wissen
will
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
§
Abs.
.
gesamte
Maßregelausspruch
war
aufzuheben
.
1
.
Beschränkung
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
StGB
ist
hier
unwirksam
.
Anfechtung
erstreckt
auch
zugleich
angeordnete
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
.
Anordnungen
sind
auch
Urteilsgründen
ergibt
S.
.
untrennbar
verknüpft
.
können
losgelöst
voneinander
geprüft
beurteilt
werden
vgl.
auch
§
StGB
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
kann
dahinstehen
Landgericht
gegebene
Begründung
neueren
Rechtsprechung
BVerfG
Urteil
4
.
Mai
u.a.
Bundesgerichtshofs
vgl.
u.a.
Urteil
8
.
Februar
;
Beschluss
24
.
Januar
gerecht
wird
.
Maßregelanordnung
war
schon
aufzuheben
Strafkammer
Prüfung
Hangs
Rahmen
Gefahrenprognose
zulässiges
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
Nachteil
verwertet
hat
vgl.
u.a.
Beschluss
26
.
Oktober
;
Beschluss
13
.
September
Beschluss
5
.
April
StR
jeweils
.
Angeklagte
bestreitet
Taten
Wesentlichen
S.
.
Strafkammer
stellt
gleichwohl
Bejahung
materiellen
Voraussetzungen
§
StGB
u.a.
Angeklagte
Taten
steht
Wesentlichen
bestreitet
Verhalten
bagatellisiert
Opferzeugin
Lüge
bezichtigt
S.
.
Verhalten
durfte
Zuge
Maßregelanordnung
angelastet
werden
.
Anderenfalls
wäre
Angeklagte
gezwungen
Verteidigungsstrategie
aufzugeben
will
rungsverwahrung
ungünstigen
Entscheidung
entgegenwirken
vgl.
aaO
.
Aufhebung
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zieht
Aufhebung
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hier
untrennbar
miteinander
verknüpft
sind
.
kommt
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Zeit
erlittenen
Untersuchungshaft
Dauer
Vorwegvollzugs
Unterbringung
§
StGB
abgezogen
hat
vgl.
u.a.
Beschluss
13
.
Dezember
.
;
Beschluss
28
.
September
;
Beschluss
28
.
Juni
jeweils
;
auch
Fischer
StGB
59
.
Aufl
.
.
§
StGB
.
kann
auch
dahinstehen
vorliegenden
Fall
erörtern
gewesen
wäre
Unterbringung
Entziehungsanstalt
erst
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
anschließt
Angeklagte
also
Weiteres
Anschluss
Therapie
Freiheit
kommt
vgl.
StGB
Abs.
Vorwegvollzug
teilweiser
Beschluss
9
.
Oktober
StR
§
Abs.
StGB
.
Rothfuß
Jäger