BESCHLUSS 20 . März Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 November gesamten Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Fällen vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat weiter Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt Unterbringung Entziehungsanstalt Unterbringung Sicherungsverwahrung vollziehen ist Unterbringung Entziehungsanstalt Monate verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vorweg vollziehen sind . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt Anordnung Sicherungsverwahrung beschränkt wissen will . Rechtsmittel hat Erfolg § Abs. . gesamte Maßregelausspruch war aufzuheben . 1 . Beschränkung Anordnung Sicherungsverwahrung § StGB ist hier unwirksam . Anfechtung erstreckt auch zugleich angeordnete Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB . Anordnungen sind auch Urteilsgründen ergibt S. . untrennbar verknüpft . können losgelöst voneinander geprüft beurteilt werden vgl. auch § StGB . 2 . Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung § StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . kann dahinstehen Landgericht gegebene Begründung neueren Rechtsprechung BVerfG Urteil 4 . Mai u.a. Bundesgerichtshofs vgl. u.a. Urteil 8 . Februar ; Beschluss 24 . Januar gerecht wird . Maßregelanordnung war schon aufzuheben Strafkammer Prüfung Hangs Rahmen Gefahrenprognose zulässiges Verteidigungsverhalten Angeklagten Nachteil verwertet hat vgl. u.a. Beschluss 26 . Oktober ; Beschluss 13 . September Beschluss 5 . April StR jeweils . Angeklagte bestreitet Taten Wesentlichen S. . Strafkammer stellt gleichwohl Bejahung materiellen Voraussetzungen § StGB u.a. Angeklagte Taten steht Wesentlichen bestreitet Verhalten bagatellisiert Opferzeugin Lüge bezichtigt S. . Verhalten durfte Zuge Maßregelanordnung angelastet werden . Anderenfalls wäre Angeklagte gezwungen Verteidigungsstrategie aufzugeben will rungsverwahrung ungünstigen Entscheidung entgegenwirken vgl. aaO . Aufhebung Anordnung Sicherungsverwahrung zieht Aufhebung Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt hier untrennbar miteinander verknüpft sind . kommt Landgericht rechtsfehlerhaft Zeit erlittenen Untersuchungshaft Dauer Vorwegvollzugs Unterbringung § StGB abgezogen hat vgl. u.a. Beschluss 13 . Dezember . ; Beschluss 28 . September ; Beschluss 28 . Juni jeweils ; auch Fischer StGB 59 . Aufl . . § StGB . kann auch dahinstehen vorliegenden Fall erörtern gewesen wäre Unterbringung Entziehungsanstalt erst Unterbringung Sicherungsverwahrung anschließt Angeklagte also Weiteres Anschluss Therapie Freiheit kommt vgl. StGB Abs. Vorwegvollzug teilweiser Beschluss 9 . Oktober StR § Abs. StGB . Rothfuß Jäger