You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1835 lines
16 KiB

BESCHLUSS
29
.
Mai
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Beurteilung
Schuldfähigkeit
kommt
Blutalkoholkonzentration
umso
geringere
Bedeutung
je
sonstige
aussagekräftige
psychodiagnostische
Beweisanzeichen
Verfügung
stehen
Bestätigung
Fortführung
Urteil
29
.
April
BGHSt
.
Beschluss
29
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
ist
unbegründet
Abs.
.
Grundlage
umfassenden
näher
überprüften
Geständnisses
hat
Landgericht
folgendes
Tatgeschehen
festgestellt
:
Angeklagte
begab
16
Juli
Beendigung
Arbeit
war
Frühdienst
Pension
tätig
u.a.
Abrechnungen
zuständig
war
nahezu
Tag
Stammkneipe
trank
dort
Uhr
spätestens
Uhr
mindestens
maximal
Halbe
Bier
.
Teilweise
hielt
Angeklagte
Kneipe
Bank
Brunnen
stand
.
Nachmittag
badeten
Kinder
Brunnen
Angeklagten
unbekannte
damals
siebenjährige
Geschädigte
Unterhose
entkleidet
hatte
.
Geschädigte
verließ
letztes
Kinder
Brunnen
ging
Bank
sitzenden
Angeklagten
.
trocknete
Jungen
dort
befindlichen
Handtuch
.
Junge
Sorge
äußerte
könne
Mutter
Ärger
bekommen
nass
verdreckt
sei
bot
Angeklagte
Angeklagten
Wohnung
nehmen
dort
Wäsche
trocken
.
Junge
folgte
Angeklagten
nahegelegene
Wohnung
ermittelbaren
Zeitpunkt
Uhr
kurz
Uhr
erreicht
wurde
.
Dort
brachte
Angeklagte
Jungen
Badezimmer
entkleidete
Badewanne
stieg
.
Angeklagte
Unterhose
Jungen
Wäschetrockner
gebracht
angestellt
hatte
ging
Jungen
Badezimmer
half
Duschen
einseifte
.
fasste
Angeklagte
sexuelle
Handlungen
Kind
vorzunehmen
.
sprach
Jungen
sichtbare
Reste
April
durchgeführten
Phimose-Operation
äußerte
werde
helfen
.
Sodann
griff
Badewanne
kniend
Hand
Penis
Jungen
nahm
Mund
bewegte
Mund
etwa
Sekunden
Geschlechtsteil
Jungen
zurück
zog
Mund
sexuell
erregen
.
erklärte
Kind
mache
Pipi
besser
hochkomme
auch
zumindest
teilweise
gelang
.
Angeklagte
beendete
Oralverkehr
Junge
äußerte
eklig
finde
.
Anschließend
trug
Angeklagte
Babyöl
Gleitcreme
After
Jungen
drang
Finger
dort
wegte
Finger
mehrmals
hin
her
sexuell
erregen
.
verursachte
Jungen
Angeklagte
zumindest
billigend
nahm
unerhebliche
Schmerzen
.
Junge
Ekelempfinden
Angeklagten
äußerte
beendete
Angeklagte
sexuelle
Handlung
hörte
auch
Jungen
Mund
küssen
Verlauf
Geschehens
getan
hatte
.
Junge
etwa
Minuten
zwischenzeitlich
getrockneten
Kleidung
Wohnung
Angeklagten
verließ
sagte
Angeklagte
noch
Geschehen
Geheimnis
bleiben
solle
.
II
.
hat
Sachverständige
beratene
Landgericht
Schuldfähigkeit
festgestellt
Angeklagte
Tatzeit
alkoholbedingt
enthemmt
jedoch
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Alkoholkonsums
noch
sonstiger
Umstände
.
.
StGB
erheblich
vermindert
war
.
Strafkammer
hat
Zugrundelegung
jeweils
Angeklagten
günstigsten
Parameter
maximale
Trinkmenge
kürzestmögliche
Trinkdauer
Alkoholgehalt
Angeklagten
benachteiligenden
Rechtsfehler
maximale
Blutalkoholkonzentration
errechnet
.
Aussagen
Zeugen
u.a.
Wirt
Stammkneipe
Angeklagten
hat
Strafkammer
entnommen
Angeklagte
angegebenen
Trinkmengen
gewöhnt
war
bedingten
Ausfallerscheinungen
generell
auch
Tattag
nur
leicht
waren
.
Angaben
Angeklagten
entnahm
Mai
erlittenen
Schlaganfall
erfolgter
Reha
täglich
gelegentlich
auch
Halbe
Bier
trank
Beeinträchtigungen
Berufsleben
gekommen
war
.
Kammer
hat
ferner
eigener
Prüfung
Sachverständigen
Rechen-/Schreibfehlers
maximalen
Blutalkoholkonzentration
sogar
ausgegangen
war
eigen
gemacht
Leistungsvermögen
Angeklagten
detailscharfe
Erinnerung
Abläufe
Tattag
ebenso
Vorliegen
stringenten
intentionalen
Handlungsbogens
planerischen
Elementen
sinnvollen
Reaktionen
Verhalten
Kindes
Annahme
erheblicher
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
sprechen
.
Verhalten
Angeklagten
Tattag
falle
auch
Rahmen
sonstigen
Verhaltens
.
Angeklagten
liege
homosexuelle
Kernpädophilie
forensischen
Krankheitswert
.
Anhaltspunkte
forensisch
relevanten
Leistungsminderung
endogenen
Psychose
schweren
Neurose
schweren
Persönlichkeitsstörung
seien
erkennbar
.
Auch
Aspekt
Motivationsbündels
Folgen
Schlaganfalls
zunehmende
Ängstlichkeit
depressives
Erleben
alkoholbedingten
Enthemmung
ergebe
schwerwiegende
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
.
Revision
Angeklagten
ist
Erfolg
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Rüge
Vorsitzende
Richterin
angebrachte
Ablehnungsantrag
sei
Unrecht
verworfen
worden
§
Nr.
bleibt
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegten
Gründen
erfolglos
.
Angeklagte
hatte
Hauptverhandlung
zunächst
Verteidiger
Hauptverhandlung
angekündigten
Geständnis
Erinnerungslücken
berufen
so
Strafkammer
Angaben
zutreffend
Geständnis
werten
konnte
.
wurde
Hauptverhandlung
ausgesetzt
Glaubwürdigkeitsgutachten
eingeholt
.
Annahme
hieraus
könnte
Besorgnis
Befangenheit
Lasten
Angeklagten
ergeben
trifft
offensichtlich
.
II
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
getragene
auch
Revision
näher
beanstandete
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
.
Auch
Strafausspruch
ist
Rechts
beanstanden
.
Insbesondere
ist
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
gefundenen
Strafrahmen
ausgegangen
;
Fehler
konkreten
Strafbemessung
sind
ersichtlich
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Strafkammer
errechneten
Blutalkoholkonzentration
Tatzeitpunkt
über
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
.
.
§
StGB
ausgeschlossen
.
Auszugehen
ist
:
Blutalkoholkonzentration
errechneten
Höhe
gibt
Strafkammer
zutreffend
erkannt
hat
Prüfung
krankhaften
seelischen
Störung
akuten
Alkoholrausch
;
Möglichkeit
Schuldunfähigkeit
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
ist
dann
grundsätzlich
erörtern
.
war
älterer
Rechtsprechung
Auffassung
vertreten
worden
Überschreiten
bestimmter
Grenzwerte
sei
Steuerungsfähigkeit
kaum
widerlegbaren
Grad
Wahrscheinlichkeit
Regel
erheblich
vermindert
vgl.
nur
Urteil
22
November
BGHSt
.
.
war
juristischer
Sicht
geringen
Gewichts
Einzelfallgerechtigkeit
vgl.
Nachweise
9
Juli
NStZ
;
zusammenfassend
auch
Schild
Kindhäuser/Neumann/Päffgen
StGB
3
.
Aufl
.
.
f.
nie
unumstritten
ebenso
Schuldfähigkeit
normatives
Postulat
messbare
Größe
ist
zusammenfassend
Maatz/Wahl
FS
Jahre
S.
.
forensisch-psychiatrischen
Wissenschaft
war
schematisierende
Auffassung
nahezu
einhellig
abgelehnt
worden
Wirkung
Alkohol
Menschen
unterschiedlich
sei
Kröber
;
.
Rechtsprechung
wurde
aufgegeben
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
Anfrage
Senates
§
Abs.
;
Beschluss
9
Juli
zuvor
erklärt
hatten
gegenteilige
Auffassung
mehr
vertreten
6
November
357/96
;
Beschluss
30
.
Oktober
Beschluss
3
.
Dezember
6/95
;
Beschluss
6
November
.
Seither
ist
gefestigte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Erfahrungssatz
gibt
gebietet
Rücksicht
konkreten
Fall
feststellbaren
psychodiagnostischen
Kriterien
bestimmten
Höhe
Blutalkoholkonzentration
regelmäßig
zumindest
Begehung
Tat
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
auszugehen
grundlegend
Senatsentscheidung
29
.
April
BGHSt
.
;
vgl.
weiter
u.a.
auch
Beschluss
29
November
;
Urteil
22
.
Oktober
;
Urteil
16
.
September
;
Beschluss
3
.
Dezember
;
Beschluss
5
.
April
Beschluss
3
.
Dezember
.
Allerdings
wird
neueren
Entscheidungen
Nachweise
Pfister
.
vereinzelt
Hinweis
auch
ältere
aufgegebene
Rechtsprechung
Blutalkoholkonzentration
wieder
stärkere
indizielle
Bedeutung
beigemessen
.
sollte
offenkundig
vgl.
§
Abs.
Besonderheiten
entscheidenden
Einzelfälle
Möglichkeit
schockartigen
Ernüchterung
Tatende
Rechnung
getragen
keineswegs
aufgezeigte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Frage
gestellt
werden
.
bestünde
zugrundeliegenden
seither
auch
angezweifelten
medizinischen
Erfahrungssätze
auch
Veranlassung
.
ist
prinzipiell
unmöglich
bestimmten
Blutalkoholkonzentration
Einzelfall
gültige
psychopathologische
neurologisch-körperliche
Verhaltensauffälligkeiten
zuzuordnen
.
existiert
lineare
-9-
Abhängigkeit
Symptomatik
Blutalkoholkonzentration
.
Gründen
ist
prinzipiell
unmöglich
allein
Blutalkoholkonzentration
Ausmaß
alkoholisierungsbedingten
Beeinträchtigung
ableiten
wollen
Foerster
Psychiatrische
Begutachtung
5
.
Aufl
.
S.
;
ebenso
Forensische
Psychiatrie
3
.
Aufl
.
S.
.
;
vgl.
auch
Handbuch
Forensischen
Psychiatrie
Band
S.
.
wäre
auch
verfehlt
psychodiagnostischen
Beweisanzeichen
etwa
Leistungsverhalten
nach
Tatbegehung
vornherein
Blick
bestimmte
Blutalkoholkonzentration
Blick
Erreichen
höherer
Blutalkoholwerte
notwendigerweise
bestehende
Alkoholgewöhnung
Aussagekraft
Beurteilung
Schuldfähigkeit
.
.
StGB
abzusprechen
.
Problematik
Feststellung
Blutalkoholkonzentration
Angeklagten
verweist
Senat
überdies
zutreffenden
Ausführungen
Kröber
Handbuch
Forensischen
Psychiatrie
Band
S.
.
Beurteilung
Schuldfähigkeit
maßgeblich
ist
wesentlichen
objektiven
subjektiven
Umstände
Erscheinungsbild
Täters
Tat
beziehen
grundlegend
Senatsentscheidung
29
.
April
BGHSt
.
;
auch
Beschluss
5
.
April
Urteil
22
.
Januar
StR
.
kann
regelmäßig
bestimmende
vgl.
Beschluss
28
.
März
49/12
;
Beschluss
8
.
Oktober
Blutalkoholkonzentration
je
Umständen
Einzelfalls
sogar
gewichtiges
keinesfalls
allein
maßgebliches
Beweisanzeichen
Indiz
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
;
Urteil
6
.
Juni
Urteil
3
.
Dezember
;
vgl.
auch
Urteil
11
.
September
;
Urteil
22
.
April
.
Beweiswert
Blutalkoholkonzentration
weniger
Auswirkung
Alkohols
lediglich
wirksam
aufgenommener
Menge
aussagt
Verhältnis
anderen
psychodiagnostischen
Beweisanzeichen
beizumessen
ist
lässt
schematisch
beantworten
.
ist
umso
geringer
je
sonstige
aussagekräftige
psychodiagnostische
Kriterien
Überblick
:
Plate
Psyche
Unrecht
Schuld
S.
.
;
Detter
Strafzumessung
II
.
Teil
.
Verfügung
stehen
.
So
können
konkreten
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Tatbegehung
auch
Blutalkoholkonzentration
schon
unter
begründen
Beschluss
3
.
Dezember
umgekehrt
selbst
errechneten
Maximalwerten
über
auch
ausschließen
Urteil
6
.
Juni
:
;
vgl.
auch
Foerster
aaO
.
zugrunde
gelegt
zeigt
Revision
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Strafkammer
hat
aufgezeigten
Maßstab
beachtet
ausgehend
bestimmten
Blutalkoholkonzentration
Frage
Schuldfähigkeit
Gesamtschau
Umstände
beurteilt
.
Strafkammer
geht
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ermittelten
Blutalkoholkonzentration
.
Freilich
hatte
Sachverständige
Gutachten
Blutalkoholkonzentration
zugrunde
gelegt
.
Strafkammer
legt
Urteilsgründen
näher
hierbei
Rechenfehler
Sachverständigen
handelt
Angeklagten
früheren
Trinkende
Sachverständige
Uhr
Uhr
ausgeht
.
Revision
sieht
§
verletzt
Strafkammer
Hauptverhandlung
hingewiesen
habe
.
Ergebnis
vielmehr
Verletzung
§
zumindest
entsprechender
Anwendung
gerügt
sein
soll
vgl.
§
mag
dahinstehen
.
Sachverständige
selbst
Grundlage
Blutalkoholkonzentration
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
verneint
hatte
ist
jedenfalls
erkennbar
Angeklagte
anders
erfolgversprechender
hätte
verteidigen
können
geschehen
hingewiesen
worden
wäre
Blutalkoholkonzentration
auszugehen
ist
;
trägt
auch
Revision
vgl.
Beschluss
14
.
Januar
StR
.
.
Anhaltspunkte
Strafkammer
könnte
obliegenden
Gesamtwürdigung
Verfügung
stehenden
Indizien
Beurteilung
Erheblichkeit
.
.
§
StGB
zustehenden
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
überschritten
haben
sind
ersichtlich
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
vgl.
auch
Maatz/Wahl
FS
Jahre
S.
.
Insbesondere
obliegt
tatrichterlicher
Beurteilung
Gewicht
Blutalkoholkonzentration
Einzelfall
Zusammenschau
Verfügung
stehenden
Beweisanzeichen
beigemessen
werden
kann
.
letzte
Verantwortung
Beurteilung
Schuldfähigkeit
liegt
Tatrichter
Urteil
18
.
Mai
.
Frage
Erheblichkeit
ist
allein
Richter
beantwortende
Rechtsfrage
vgl.
Beschluss
7
.
April
;
Beschluss
23
.
September
.
ist
auch
ersichtlich
näher
ausgeführten
Erwägungen
Strafkammer
ungeeignet
wäre
Stützung
gefundenen
Gesamtergebnisses
zumal
Gesamtschau
herangezogen
werden
.
Namentlich
größerer
Alkoholaufnahme
kommt
hier
näher
dargestellten
sachverständig
begutachteten
Alkoholgewöhnung
wichtige
Bedeutung
Schöch
12
.
Aufl
.
.
;
Gemmeren
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehler
hebt
Strafkammer
anderen
Beweisanzeichen
auch
isoliert
gesehen
trinkgewohnten
Personen
freilich
nur
begrenzt
aussagekräftige
vgl.
Beschluss
17
.
August
;
Beschluss
12
.
Juni
Fehlen
erheblicher
Ausfallerscheinungen
.
stützt
nur
Angaben
Kindes
Beschluss
26
.
März
ebenfalls
erheblich
alkoholisierter
Zechkumpane
Beschluss
17
.
August
u.a.
Umgang
alkoholisierten
Personen
unerfahrenen
Gastwirt
Stammkneipe
Angeklagten
.
Strafkammer
durfte
hier
auch
Umstand
Angeklagte
erheblichen
Alkoholkonsums
insgesamt
Berufsleben
Einschränkungen
Kontrolle
hatte
Bedeutung
beimessen
.
Ebenfalls
Rechtsfehler
durfte
Strafkammer
nahezu
gleich
bleibende
Verhalten
Angeklagten
Tagen
Angeklagte
eigenen
Angaben
Alkohol
konsumiert
hatte
vergleichend
Beurteilung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tattag
heranziehen
.
Aussagekraft
konnte
Strafkammer
hier
auch
festgestellten
Sachverhalt
ersichtlichen
planvollen
zielgerichteten
Agieren
Angeklagten
Tatbegehung
einleitend
vorgetäuschte
Phimose-Behandlung
auch
Tatbegehung
beimessen
Hinweis
Geheimhaltungsbedürftigkeit
.
hier
Blick
gesamte
Tatgeschehen
fernliegende
Möglichkeit
Tat
eingetretenen
plötzlichen
Ernüchterung
Beschluss
7
.
Februar
musste
Strafkammer
erörtern
.
Revision
Gesamtwürdigung
Schuldfähigkeit
tangierenden
Umständen
Depression
erlittenen
Schlaganfalls
;
vermisst
übersieht
Bezugnahme
Strafkammer
Blick
nehmenden
Ausführungen
Sachverständigen
aufbauende
eigene
Würdigung
Strafkammer
auch
Schlaganfall
gegebenenfalls
Persönlichkeitszügen
Alkoholkonsum
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
erheblichem
Maß
einschränkte
S.
.
2
.
Auch
Vorbringen
Strafkammer
habe
minderschweren
Fall
.
.
§
Abs.
StGB
rechtsfehlerhaft
verneint
kann
Revision
durchdringen
.
eingeholte
Sachverständigengutachten
Zweifel
Glaubwürdigkeit
geschädigten
Kindes
ergeben
hatte
hat
Angeklagte
länger
Erinnerungslosigkeit
berufen
bereits
früher
angekündigte
Geständnis
abgelegt
künftige
abgesicherte
Zahlungen
Geschädigten
versprochen
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
Täter-Opfer-Ausgleich
Nr.
StGB
bewertet
Prüfung
minder
schweren
Falles
zwar
ausdrücklich
angesprochen
sogleich
Strafrahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
§
§
Abs.
StGB
gemildert
gebotenen
methodischen
Vorgehen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Schäfer/Sander/van
Gemmeren
aaO
.
.
.
begründet
hier
jedenfalls
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Tatrichter
ist
Entscheidung
regelmäßig
Betracht
kommenden
Strafrahmen
hier
also
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Jahr
bis
zu
Jahren
gemäß
§
§
Abs.
StGB
gemilderte
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
Monaten
Strafbemessung
zugrunde
legt
vgl.
schon
Urteil
3
.
Mai
BGHSt
59
;
zusammenfassend
auch
Gegenansicht
KettStraub
Kindhäuser/Neummann/Päffgen
aaO
§
Rn
.
.
Rechtsfehler
liegen
könnte
Strafkammer
bewusst
gewesen
wäre
Angeklagten
günstigerer
Strafrahmen
Verfügung
stehen
könnte
kann
Senat
hier
eingehenden
Erörterung
Strafkammer
Täter-Opfer-Ausgleich
ausschließen
.
liegt
Strafkammer
könnte
Prüfung
minder
schwerer
Fall
.
.
Abs.
StGB
vorliegt
vorgenommenen
S.
auch
Strafrahmenmilderung
gemäß
§
StGB
herangezogenen
TäterOpfer-Ausgleich
Blick
genommen
haben
vgl.
auch
§
StGB
.
kann
hier
dahinstehen
maßgeblichen
Umstände
Einzelfalls
vgl.
Theune
12
.
Aufl
.
.
sein
könnten
anderen
Strafrahmen
Angeklagten
günstigeren
machen
würden
Strafe
möglichen
Obernoch
möglichen
Untergrenze
orientiert
.
Auch
könnte
Senat
ausschließen
Angeklagte
etwaigen
Rechtsfehler
beschwert
wäre
.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
ist
urlaubsabwesend
Unterschrift
gehindert
.