BESCHLUSS 29 . Mai BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB § Beurteilung Schuldfähigkeit kommt Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung je sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen Verfügung stehen Bestätigung Fortführung Urteil 29 . April BGHSt . Beschluss 29 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . Oktober wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Jahren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt . näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet Abs. . Grundlage umfassenden näher überprüften Geständnisses hat Landgericht folgendes Tatgeschehen festgestellt : Angeklagte begab 16 Juli Beendigung Arbeit war Frühdienst Pension tätig u.a. Abrechnungen zuständig war nahezu Tag Stammkneipe trank dort Uhr spätestens Uhr mindestens maximal Halbe Bier . Teilweise hielt Angeklagte Kneipe Bank Brunnen stand . Nachmittag badeten Kinder Brunnen Angeklagten unbekannte damals siebenjährige Geschädigte Unterhose entkleidet hatte . Geschädigte verließ letztes Kinder Brunnen ging Bank sitzenden Angeklagten . trocknete Jungen dort befindlichen Handtuch . Junge Sorge äußerte könne Mutter Ärger bekommen nass verdreckt sei bot Angeklagte Angeklagten Wohnung nehmen dort Wäsche trocken . Junge folgte Angeklagten nahegelegene Wohnung ermittelbaren Zeitpunkt Uhr kurz Uhr erreicht wurde . Dort brachte Angeklagte Jungen Badezimmer entkleidete Badewanne stieg . Angeklagte Unterhose Jungen Wäschetrockner gebracht angestellt hatte ging Jungen Badezimmer half Duschen einseifte . fasste Angeklagte sexuelle Handlungen Kind vorzunehmen . sprach Jungen sichtbare Reste April durchgeführten Phimose-Operation äußerte werde helfen . Sodann griff Badewanne kniend Hand Penis Jungen nahm Mund bewegte Mund etwa Sekunden Geschlechtsteil Jungen zurück zog Mund sexuell erregen . erklärte Kind mache Pipi besser hochkomme auch zumindest teilweise gelang . Angeklagte beendete Oralverkehr Junge äußerte eklig finde . Anschließend trug Angeklagte Babyöl Gleitcreme After Jungen drang Finger dort wegte Finger mehrmals hin her sexuell erregen . verursachte Jungen Angeklagte zumindest billigend nahm unerhebliche Schmerzen . Junge Ekelempfinden Angeklagten äußerte beendete Angeklagte sexuelle Handlung hörte auch Jungen Mund küssen Verlauf Geschehens getan hatte . Junge etwa Minuten zwischenzeitlich getrockneten Kleidung Wohnung Angeklagten verließ sagte Angeklagte noch Geschehen Geheimnis bleiben solle . II . hat Sachverständige beratene Landgericht Schuldfähigkeit festgestellt Angeklagte Tatzeit alkoholbedingt enthemmt jedoch strafrechtlichen Verantwortlichkeit Alkoholkonsums noch sonstiger Umstände . . StGB erheblich vermindert war . Strafkammer hat Zugrundelegung jeweils Angeklagten günstigsten Parameter maximale Trinkmenge kürzestmögliche Trinkdauer Alkoholgehalt Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler maximale Blutalkoholkonzentration ‰ errechnet . Aussagen Zeugen u.a. Wirt Stammkneipe Angeklagten hat Strafkammer entnommen Angeklagte angegebenen Trinkmengen gewöhnt war bedingten Ausfallerscheinungen generell auch Tattag nur leicht waren . Angaben Angeklagten entnahm Mai erlittenen Schlaganfall erfolgter Reha täglich gelegentlich auch Halbe Bier trank Beeinträchtigungen Berufsleben gekommen war . Kammer hat ferner eigener Prüfung Sachverständigen Rechen-/Schreibfehlers maximalen Blutalkoholkonzentration sogar ‰ ausgegangen war eigen gemacht Leistungsvermögen Angeklagten detailscharfe Erinnerung Abläufe Tattag ebenso Vorliegen stringenten intentionalen Handlungsbogens planerischen Elementen sinnvollen Reaktionen Verhalten Kindes Annahme erheblicher Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten sprechen . Verhalten Angeklagten Tattag falle auch Rahmen sonstigen Verhaltens . Angeklagten liege homosexuelle Kernpädophilie forensischen Krankheitswert . Anhaltspunkte forensisch relevanten Leistungsminderung endogenen Psychose schweren Neurose schweren Persönlichkeitsstörung seien erkennbar . Auch Aspekt Motivationsbündels Folgen Schlaganfalls zunehmende Ängstlichkeit depressives Erleben alkoholbedingten Enthemmung ergebe schwerwiegende Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Angeklagten . Revision Angeklagten ist Erfolg . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Rüge Vorsitzende Richterin angebrachte Ablehnungsantrag sei Unrecht verworfen worden § Nr. bleibt Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos . Angeklagte hatte Hauptverhandlung zunächst Verteidiger Hauptverhandlung angekündigten Geständnis Erinnerungslücken berufen so Strafkammer Angaben zutreffend Geständnis werten konnte . wurde Hauptverhandlung ausgesetzt Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt . Annahme hieraus könnte Besorgnis Befangenheit Lasten Angeklagten ergeben trifft offensichtlich . II . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragene auch Revision näher beanstandete Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . . Auch Strafausspruch ist Rechts beanstanden . Insbesondere ist Strafkammer rechtsfehlerfrei gefundenen Strafrahmen ausgegangen ; Fehler konkreten Strafbemessung sind ersichtlich . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Strafkammer errechneten Blutalkoholkonzentration Tatzeitpunkt über ‰ erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit . . § StGB ausgeschlossen . Auszugehen ist : Blutalkoholkonzentration errechneten Höhe gibt Strafkammer zutreffend erkannt hat Prüfung krankhaften seelischen Störung akuten Alkoholrausch ; Möglichkeit Schuldunfähigkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dann grundsätzlich erörtern . war älterer Rechtsprechung Auffassung vertreten worden Überschreiten bestimmter Grenzwerte sei Steuerungsfähigkeit kaum widerlegbaren Grad Wahrscheinlichkeit Regel erheblich vermindert vgl. nur Urteil 22 November BGHSt . . war juristischer Sicht geringen Gewichts Einzelfallgerechtigkeit vgl. Nachweise 9 Juli NStZ ; zusammenfassend auch Schild Kindhäuser/Neumann/Päffgen StGB 3 . Aufl . . f. nie unumstritten ebenso Schuldfähigkeit normatives Postulat messbare Größe ist zusammenfassend Maatz/Wahl FS Jahre S. . forensisch-psychiatrischen Wissenschaft war schematisierende Auffassung nahezu einhellig abgelehnt worden Wirkung Alkohol Menschen unterschiedlich sei Kröber ; . Rechtsprechung wurde aufgegeben Strafsenate Bundesgerichtshofs Anfrage Senates § Abs. ; Beschluss 9 Juli zuvor erklärt hatten gegenteilige Auffassung mehr vertreten 6 November 357/96 ; Beschluss 30 . Oktober Beschluss 3 . Dezember 6/95 ; Beschluss 6 November . Seither ist gefestigte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Erfahrungssatz gibt gebietet Rücksicht konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien bestimmten Höhe Blutalkoholkonzentration regelmäßig zumindest Begehung Tat erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen grundlegend Senatsentscheidung 29 . April BGHSt . ; vgl. weiter u.a. auch Beschluss 29 November ; Urteil 22 . Oktober ; Urteil 16 . September ; Beschluss 3 . Dezember ; Beschluss 5 . April Beschluss 3 . Dezember . Allerdings wird neueren Entscheidungen Nachweise Pfister . vereinzelt Hinweis auch ältere aufgegebene Rechtsprechung Blutalkoholkonzentration wieder stärkere indizielle Bedeutung beigemessen . sollte offenkundig vgl. § Abs. Besonderheiten entscheidenden Einzelfälle Möglichkeit schockartigen Ernüchterung Tatende Rechnung getragen keineswegs aufgezeigte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Frage gestellt werden . bestünde zugrundeliegenden seither auch angezweifelten medizinischen Erfahrungssätze auch Veranlassung . ist prinzipiell unmöglich bestimmten Blutalkoholkonzentration Einzelfall gültige psychopathologische neurologisch-körperliche Verhaltensauffälligkeiten zuzuordnen . existiert lineare -9- Abhängigkeit Symptomatik Blutalkoholkonzentration . Gründen ist prinzipiell unmöglich allein Blutalkoholkonzentration Ausmaß alkoholisierungsbedingten Beeinträchtigung ableiten wollen Foerster Psychiatrische Begutachtung 5 . Aufl . S. ; ebenso Forensische Psychiatrie 3 . Aufl . S. . ; vgl. auch Handbuch Forensischen Psychiatrie Band S. . wäre auch verfehlt psychodiagnostischen Beweisanzeichen etwa Leistungsverhalten nach Tatbegehung vornherein Blick bestimmte Blutalkoholkonzentration Blick Erreichen höherer Blutalkoholwerte notwendigerweise bestehende Alkoholgewöhnung Aussagekraft Beurteilung Schuldfähigkeit . . StGB abzusprechen . Problematik Feststellung Blutalkoholkonzentration Angeklagten verweist Senat überdies zutreffenden Ausführungen Kröber Handbuch Forensischen Psychiatrie Band S. . Beurteilung Schuldfähigkeit maßgeblich ist wesentlichen objektiven subjektiven Umstände Erscheinungsbild Täters Tat beziehen grundlegend Senatsentscheidung 29 . April BGHSt . ; auch Beschluss 5 . April Urteil 22 . Januar StR . kann regelmäßig bestimmende vgl. Beschluss 28 . März 49/12 ; Beschluss 8 . Oktober Blutalkoholkonzentration je Umständen Einzelfalls sogar gewichtiges keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen Indiz vgl. Urteil 22 . Oktober ; Urteil 6 . Juni Urteil 3 . Dezember ; vgl. auch Urteil 11 . September ; Urteil 22 . April . Beweiswert Blutalkoholkonzentration weniger Auswirkung Alkohols lediglich wirksam aufgenommener Menge aussagt Verhältnis anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist lässt schematisch beantworten . ist umso geringer je sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien Überblick : Plate Psyche Unrecht Schuld S. . ; Detter Strafzumessung II . Teil . Verfügung stehen . So können konkreten Umstände jeweiligen Einzelfalls erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Tatbegehung auch Blutalkoholkonzentration schon unter ‰ begründen Beschluss 3 . Dezember umgekehrt selbst errechneten Maximalwerten über ‰ auch ausschließen Urteil 6 . Juni : ‰ ; vgl. auch Foerster aaO . zugrunde gelegt zeigt Revision Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Strafkammer hat aufgezeigten Maßstab beachtet ausgehend bestimmten Blutalkoholkonzentration Frage Schuldfähigkeit Gesamtschau Umstände beurteilt . Strafkammer geht Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ermittelten Blutalkoholkonzentration ‰ . Freilich hatte Sachverständige Gutachten Blutalkoholkonzentration ‰ zugrunde gelegt . Strafkammer legt Urteilsgründen näher hierbei Rechenfehler Sachverständigen handelt Angeklagten früheren Trinkende Sachverständige Uhr Uhr ausgeht . Revision sieht § verletzt Strafkammer Hauptverhandlung hingewiesen habe . Ergebnis vielmehr Verletzung § zumindest entsprechender Anwendung gerügt sein soll vgl. § mag dahinstehen . Sachverständige selbst Grundlage Blutalkoholkonzentration ‰ Vorliegen Voraussetzungen § StGB verneint hatte ist jedenfalls erkennbar Angeklagte anders erfolgversprechender hätte verteidigen können geschehen hingewiesen worden wäre Blutalkoholkonzentration ‰ ‰ auszugehen ist ; trägt auch Revision vgl. Beschluss 14 . Januar StR . . Anhaltspunkte Strafkammer könnte obliegenden Gesamtwürdigung Verfügung stehenden Indizien Beurteilung Erheblichkeit . . § StGB zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum überschritten haben sind ersichtlich nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung vgl. auch Maatz/Wahl FS Jahre S. . Insbesondere obliegt tatrichterlicher Beurteilung Gewicht Blutalkoholkonzentration Einzelfall Zusammenschau Verfügung stehenden Beweisanzeichen beigemessen werden kann . letzte Verantwortung Beurteilung Schuldfähigkeit liegt Tatrichter Urteil 18 . Mai . Frage Erheblichkeit ist allein Richter beantwortende Rechtsfrage vgl. Beschluss 7 . April ; Beschluss 23 . September . ist auch ersichtlich näher ausgeführten Erwägungen Strafkammer ungeeignet wäre Stützung gefundenen Gesamtergebnisses zumal Gesamtschau herangezogen werden . Namentlich größerer Alkoholaufnahme kommt hier näher dargestellten sachverständig begutachteten Alkoholgewöhnung wichtige Bedeutung Schöch 12 . Aufl . . ; Gemmeren Strafzumessung 4 . Aufl . . . Rechtsfehler hebt Strafkammer anderen Beweisanzeichen auch isoliert gesehen trinkgewohnten Personen freilich nur begrenzt aussagekräftige vgl. Beschluss 17 . August ; Beschluss 12 . Juni Fehlen erheblicher Ausfallerscheinungen . stützt nur Angaben Kindes Beschluss 26 . März ebenfalls erheblich alkoholisierter Zechkumpane Beschluss 17 . August u.a. Umgang alkoholisierten Personen unerfahrenen Gastwirt Stammkneipe Angeklagten . Strafkammer durfte hier auch Umstand Angeklagte erheblichen Alkoholkonsums insgesamt Berufsleben Einschränkungen Kontrolle hatte Bedeutung beimessen . Ebenfalls Rechtsfehler durfte Strafkammer nahezu gleich bleibende Verhalten Angeklagten Tagen Angeklagte eigenen Angaben Alkohol konsumiert hatte vergleichend Beurteilung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tattag heranziehen . Aussagekraft konnte Strafkammer hier auch festgestellten Sachverhalt ersichtlichen planvollen zielgerichteten Agieren Angeklagten Tatbegehung einleitend vorgetäuschte Phimose-Behandlung auch Tatbegehung beimessen Hinweis Geheimhaltungsbedürftigkeit . hier Blick gesamte Tatgeschehen fernliegende Möglichkeit Tat eingetretenen plötzlichen Ernüchterung Beschluss 7 . Februar musste Strafkammer erörtern . Revision Gesamtwürdigung Schuldfähigkeit tangierenden Umständen Depression erlittenen Schlaganfalls ; vermisst übersieht Bezugnahme Strafkammer Blick nehmenden Ausführungen Sachverständigen aufbauende eigene Würdigung Strafkammer auch Schlaganfall gegebenenfalls Persönlichkeitszügen Alkoholkonsum Steuerungsfähigkeit Angeklagten erheblichem Maß einschränkte S. . 2 . Auch Vorbringen Strafkammer habe minderschweren Fall . . § Abs. StGB rechtsfehlerhaft verneint kann Revision durchdringen . eingeholte Sachverständigengutachten Zweifel Glaubwürdigkeit geschädigten Kindes ergeben hatte hat Angeklagte länger Erinnerungslosigkeit berufen bereits früher angekündigte Geständnis abgelegt künftige abgesicherte Zahlungen Geschädigten versprochen . Strafkammer hat Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler Täter-Opfer-Ausgleich Nr. StGB bewertet Prüfung minder schweren Falles zwar ausdrücklich angesprochen sogleich Strafrahmen § Abs. Nr. StGB § § Abs. StGB gemildert gebotenen methodischen Vorgehen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO . . . begründet hier jedenfalls Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Tatrichter ist Entscheidung regelmäßig Betracht kommenden Strafrahmen hier also Abs. StGB Freiheitsstrafe Jahr bis zu Jahren gemäß § § Abs. StGB gemilderte § Abs. StGB Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren Monaten Strafbemessung zugrunde legt vgl. schon Urteil 3 . Mai BGHSt 59 ; zusammenfassend auch Gegenansicht KettStraub Kindhäuser/Neummann/Päffgen aaO § Rn . . Rechtsfehler liegen könnte Strafkammer bewusst gewesen wäre Angeklagten günstigerer Strafrahmen Verfügung stehen könnte kann Senat hier eingehenden Erörterung Strafkammer Täter-Opfer-Ausgleich ausschließen . liegt Strafkammer könnte Prüfung minder schwerer Fall . . Abs. StGB vorliegt vorgenommenen S. auch Strafrahmenmilderung gemäß § StGB herangezogenen TäterOpfer-Ausgleich Blick genommen haben vgl. auch § StGB . kann hier dahinstehen maßgeblichen Umstände Einzelfalls vgl. Theune 12 . Aufl . . sein könnten anderen Strafrahmen Angeklagten günstigeren machen würden Strafe möglichen Obernoch möglichen Untergrenze orientiert . Auch könnte Senat ausschließen Angeklagte etwaigen Rechtsfehler beschwert wäre . Wahl Rothfuß Hebenstreit ist urlaubsabwesend Unterschrift gehindert .