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345 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
Februar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Februar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
September
geändert
Angeklagte
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Fall
Tateinheit
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Nötigung
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
8
.
März
samtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Nötigung
Fällen
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
8
.
März
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
hat
nur
geringem
Umfang
Erfolg
übrigen
ist
unbegründet
.
Recht
hat
Landgericht
Angeklagten
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
auch
Nötigung
Zeugen
S.
urteilt
.
Jedoch
hält
Annahme
Landgerichts
schwere
räuberische
Erpressung
stünde
Verhältnis
Tatmehrheit
rechtlich
selbständigen
Fällen
begangenen
Nötigungen
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
stehen
Taten
Verhältnis
Tateinheit
.
schwere
räuberische
Erpressung
war
vollendet
Angeklagte
Besitz
Geldes
Zeugin
erhalten
hatte
Bank
verließ
.
Tat
war
jedoch
beendet
endgültige
Sicherung
Beute
noch
erfolgt
war
vgl.
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
erreichen
nötigte
Angeklagte
unabhängig
voneinander
handelnden
Verfolger
Zeugen
S.
jeweils
Vorhalt
schon
zuvor
Überfall
verwendeten
Signalpistole
.
Einsatz
Pistole
hatte
Zweck
Zeugen
Verfolgung
einstellen
sollten
.
derartigen
Fall
stehen
Gesetzesverletzungen
Beendigung
bereits
vollendeten
räuberischen
Erpressung
dienen
Tat
Verhältnis
Tateinheit
§
StGB
vgl.
BGHSt
.
;
.
Nötigung
tritt
hier
Gründen
Gesetzeskonkurrenz
§
§
StGB
Fall
vgl.
NStZ-RR
.
Angeklagte
verletzte
Nötigung
bisher
unbeteiligten
verfolgenden
Zeugen
Willensbetätigungsfreiheit
neues
Rechtsgut
jedoch
Besitz
Beute
bleiben
vgl.
Senat
27
.
August
.
Senat
kann
Schuldspruch
selbst
ändern
§
steht
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Wegfalls
Einzelstrafen
Höhe
jeweils
Monaten
Freiheitsstrafe
kann
verbleibenden
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Fall
.
1
.
Jahren
Freiheitsstrafe
Fall
II
.
2
.
einbezogenen
Geldstrafe
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
bestehen
bleiben
hier
Änderung
Konkurrenzverhältnisse
Tatmehrheit
Tateinheit
Schuldgehalt
Taten
so
ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Ausdruck
gekommen
ist
berührt
vgl.
StGB
§
Abs.
Konkurrenzen
m.w
.
;
§
Abs.
Satz
vgl.
Senat
Beschluß
8
.
Dezember
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit