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2.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
Januar
Strafsache
bandenmäßiger
Geldfälschung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
August
Angeklagten
betrifft
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Geldfälschung
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßiger
Geldfälschung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Angeklagten
Mitangeklagte
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Verfahrensrüge
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Urteilsfeststellungen
erwarb
Angeklagte
anderweitig
Verfolgten
Euro-Notenfalsifikate
Nennwert
mindestens
Euro
echt
Verkehr
bringen
.
gemeinsamen
Tatplans
Mitangeklagten
äußerte
Geldscheine
4
.
Oktober
Summe
Euro
Abnehmer
Angeklagte
wusste
Vertrauensperson
Polizei
handelte
.
II
.
Schuldspruch
bandenmäßiger
Geldfälschung
§
Abs.
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
:
Urteil
enthält
Feststellungen
Angeklagte
Mitglied
Bande
war
.
Tatbestandsmerkmal
Mitglied
Bande
persönliches
Merkmal
Sinne
§
Abs.
StGB
betrachten
ist
vgl.
BGHSt
findet
qualifizierte
Tatbestand
§
Abs.
StGB
Tatbeteiligten
Bandenmitglied
gehandelt
hat
Anwendung
vgl.
BGHSt
.
Gewerbsmäßiges
Handeln
Sinne
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
ausdrücklich
verneint
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
Geldwäsche
gemäß
§
Abs.
StGB
.
schließt
neues
Tatgericht
Feststellungen
treffen
könnte
Annahme
gewerbsmäßigen
Handelns
Bandenmitgliedschaft
Angeklagten
rechtfertigen
könnten
.
Vorschrift
§
steht
Schuldspruchänderung
Angeklagte
geänderten
Schuldspruch
wirksamer
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
zieht
Aufhebung
Strafausspruchs
zugehörigen
Feststellungen
.
Senat
kann
ausschließen
Tatgericht
Strafzumessung
Strafrahmens
§
Abs.
StGB
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
hätte
niedrigere
Freiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
neue
Tatgericht
wird
Gelegenheit
haben
treffende
Entscheidung
Anrechnung
erlittenen
Auslieferungshaft
S.
Urteilsformel
aufzunehmen
vgl.
BGHSt
.
Dr.
ist
erkrankt
Unterschrift
gehindert
.
Wahl
Jäger