BESCHLUSS 21 . Januar Strafsache bandenmäßiger Geldfälschung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . August Angeklagten betrifft gemäß § Abs. Schuldspruch abgeändert Angeklagte Geldfälschung schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung insoweit Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßiger Geldfälschung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Angeklagten Mitangeklagte Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Verfahrensrüge näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Urteilsfeststellungen erwarb Angeklagte anderweitig Verfolgten Euro-Notenfalsifikate Nennwert mindestens Euro echt Verkehr bringen . gemeinsamen Tatplans Mitangeklagten äußerte Geldscheine 4 . Oktober Summe Euro Abnehmer Angeklagte wusste Vertrauensperson Polizei handelte . II . Schuldspruch bandenmäßiger Geldfälschung § Abs. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : Urteil enthält Feststellungen Angeklagte Mitglied Bande war . Tatbestandsmerkmal Mitglied Bande persönliches Merkmal Sinne § Abs. StGB betrachten ist vgl. BGHSt findet qualifizierte Tatbestand § Abs. StGB Tatbeteiligten Bandenmitglied gehandelt hat Anwendung vgl. BGHSt . Gewerbsmäßiges Handeln Sinne § Abs. StGB hat Landgericht ausdrücklich verneint . Senat ändert Schuldspruch entsprechend Geldwäsche gemäß § Abs. StGB . schließt neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte Annahme gewerbsmäßigen Handelns Bandenmitgliedschaft Angeklagten rechtfertigen könnten . Vorschrift § steht Schuldspruchänderung Angeklagte geänderten Schuldspruch wirksamer geschehen hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs zieht Aufhebung Strafausspruchs zugehörigen Feststellungen . Senat kann ausschließen Tatgericht Strafzumessung Strafrahmens § Abs. StGB Strafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt hätte niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte . neue Tatgericht wird Gelegenheit haben treffende Entscheidung Anrechnung erlittenen Auslieferungshaft S. Urteilsformel aufzunehmen vgl. BGHSt . Dr. ist erkrankt Unterschrift gehindert . Wahl Jäger