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1.1 KiB

BESCHLUSS
2
.
Februar
Strafsache
Brandstiftung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Behauptung
Revision
hat
Landgericht
Verurteilung
wesentlichen
geständigen
Angeklagten
Brandversicherer
erstattete
Hauptverhandlung
verlesene
Schätzgutachten
Ingenieurs
gestützt
.
stellt
Urteilsgründen
Versicherer
tatsächlich
erbrachten
Zahlungen
datiert
Teilbeträge
aufgeschlüsselt
hat
.
Angaben
aber
können
vorab
Versicherer
erstatteten
Schätzgutachten
ergeben
.
Auch
Rahmen
Strafzumessung
hebt
Strafkammer
erbrachten
Zahlungen
Versicherers
.
2
.
Anwendung
Tatzeit
geltenden
Straftatbestände
ist
Rechts
beanstanden
vgl.
§
Abs.
Abs.
StGB
.
6
.
Strafrechtsreformgesetz
geänderten
Bestimmungen
erweisen
hier
gegebenen
Fallgestaltung
mildere
Recht
siehe
NStZ-RR
235
;
NStZ
33
;
.
20
.
Mai
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier