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1525 lines
13 KiB

BESCHLUSS
29
.
Januar
BGHSt
:
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Erlangung
Kartendaten
Skimming
wird
Auswerten
Systematisieren
Videoaufzeichnungen
PIN-Eingaben
Erfassen
ausgelesenen
Kartendaten
Kunden
Datenträger
noch
unmittelbar
Tat
angesetzt
.
Beschluss
29
.
Januar
Strafsache
bandenmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
August
Schuldspruch
Erstreckung
Mitangeklagten
S.
dahingehend
abge-
ändert
§
Abs.
Angeklagte
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Tateinheit
Beihilfe
bandenmäßigen
Computerbetrug
Verabredung
gewerbsund
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
Mitangeklagte
S.
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
jeweils
Tateinheit
Beihilfe
gewerbsund
bandenmäßigen
Computerbetrug
Verabredung
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
schuldig
sind
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
Abs.
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Tateinheit
Beihilfe
bandenmäßigen
Computerbetrug
Fall
.
Urteilsgründe
versuchter
bandenmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
Fälle
.
5
.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
hält
Fällen
III.B.4
.
5
.
Urteilsgründe
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
gehörten
Angeklagte
revidierende
S.
professionell
Bande
gebildet
hatte
gewerbsmäßig
Zahlungskarten
Garantiefunktion
fälschen
.
Angeklagten
Mitangeklagten
kam
Aufgabe
Skimmern
.
waren
zuständig
jeweils
Kameraleiste
Geldautomaten
anzubringen
Hilfe
Kamera
Eingabe
Nutzer
Automaten
filmen
.
brachten
Kartenlesegeräte
jeweilige
Einzugsvorrichtung
Geldautomaten
verwendeten
Zahlungskarten
.
konnten
Magnetstreifen
Karten
gespeicherten
Daten
ausgelesen
werden
.
Angeklagten
fiel
zusätzlich
Aufgabe
aufgenommenen
Videoaufzeichnungen
auszuwerten
PINs
Nutzer
Videoaufzeichnungen
herauszuschreiben
ordnen
lesbaren
ausgelesenen
Kartendaten
Datenträger
überschreiben
zusammen
PINs
Verwendung
MessengerProgrammen
Internet
namentlich
ermittelte
Bandenmitglieder
Ausland
übermitteln
.
stellten
Grundlage
übersandten
Informationen
später
Bargeldabhebung
eingesetzten
Kartendubletten
her
.
Tätigkeit
war
Angeklagten
Anführer
Bande
jeweils
Hälfte
Kartendubletten
abgehobenen
Gelder
zugesagt
worden
.
Angeklagte
sollte
Teil
Mitangeklagten
S.
weitergeben
.
Fall
.
Urteilsgründe
hatten
Angeklagte
S.
Zeitraum
rund
Woche
täglich
beschriebenen
SkimmingGerätschaften
Geldautomaten
Bankfiliale
abgebaut
.
konnten
näher
festgestellten
Anzahl
Kartendaten
ausgelesen
ermittelt
werden
.
entsprechenden
Daten
befanden
Zeitpunkt
Festnahme
Angeklagten
Mitangeklagten
Datenträger
.
Angeklagte
hatte
auch
bereits
Teile
Videoaufzeichnungen
ausgewertet
erfasst
geordnet
.
Übertragung
Daten
Ausland
agierenden
Bandenmitglieder
ließ
feststellen
.
Entsprechend
verhielt
Feststellungen
Fall
.
bezüglich
weiteren
Bankfiliale
.
dort
Erfahrung
gebrachten
Daten
waren
Angeklagten
teilweiser
Auswertung
gefertigten
Aufnahmen
bereits
Datenträger
erfasst
worden
.
Übermittlung
Daten
konnte
Tatgericht
wiederum
feststellen
.
2
.
Feststellungen
tragen
Schuldsprüche
versuchter
bandenmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
.
Verwenden
Skimming-Gerätschaften
Geldautomaten
Auswerten
Videoaufzeichnungen
systematischen
Erfassen
so
ermittelten
PINs
Aufspielen
ausgelesenen
Kartendaten
Datenträger
haben
Angeklagte
S.
unmittelbar
Begehung
Tat
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
angesetzt
.
unmittelbares
Ansetzen
Taten
Fällen
III.B.4
.
5
.
begründende
Verhaltensweisen
anderer
Bandenmitglieder
Mittäter
fraglichen
Taten
beteiligt
waren
einheitlichen
Versuchsbeginn
Mittäter
vgl.
StGB
61
.
Aufl
.
.
hat
Tatgericht
ebenfalls
festgestellt
.
§
StGB
versucht
Straftat
Vorstellung
Tat
unmittelbar
Verwirklichung
Tatbestandes
ansetzt
.
Verwirklichung
Tatbestandsmerkmals
bedarf
.
genügt
vielmehr
Täter
Handlungen
vornimmt
Tatplan
Erfüllung
Merkmals
gesetzlichen
Tatbestands
vorgelagert
sind
unmittelbar
straftatbestandliche
Handlung
einmünden
.
Versuch
Straftat
erstreckt
auch
Handlungen
ungestörtem
Fortgang
unmittelbar
Tatbestandsverwirklichung
führen
sollen
unmittelbarem
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
stehen
.
ist
Fall
Täter
subjektiv
Schwelle
jetzt
geht
überschreitet
weiteren
Willensimpulses
mehr
bedarf
objektiv
tatbestandlichen
Ausführungshandlung
dergestalt
ansetzt
Tun
Zwischenakte
Erfüllung
Tatbestands
übergeht
Urteile
9
.
Oktober
BGHSt
;
27
.
Januar
NStZ
.
6
;
Beschlüsse
15
.
März
.
5
;
11
.
August
NStZ-RR
.
vorstehenden
abstrakt-generellen
Maßstäbe
bedürfen
Vielzahl
denkbarer
Sachverhaltsgestaltungen
stets
wertenden
Konkretisierung
Beachtung
Umstände
Einzelfalls
Urteile
12
.
Dezember
StR
;
27
.
Januar
NStZ
.
.
strukturellen
Besonderheiten
Frage
kommenden
Tatbestands
ist
Bedacht
nehmen
Urteil
7
November
NStZ
;
Beschluss
15
.
März
.
.
Bestimmung
Straftat
Nachmachens
§
Abs.
Nr.
StGB
Zahlungskarte
Garantiefunktion
.
.
Abs.
StGB
muss
vorgenannten
Grundsätzen
entsprechend
unmittelbare
Ansetzen
Fälschungshandlung
also
Übertragen
zuvor
ausgespähten
Kartendaten
Kartendublette
bezogen
werden
vgl.
aaO
.
6
;
Saliger
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
bloße
Anbringen
Skimming-Gerätschaften
Geldautomaten
noch
unmittelbares
Ansetzen
Tat
Nachmachens
Zahlungskarten
begründet
aaO
.
;
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
;
siehe
auch
Beschluss
14
.
September
NStZ
.
Gelingt
Täter
Hilfe
Skimming-Geräte
aufgezeichneten
Datensätze
Besitz
bringen
fehlt
ebenfalls
Versuchsbeginn
Nachmachens
Zahlungskarten
aaO
NStZ
.
gebotenen
wertenden
einzelfallbezogenen
Konkretisierung
unmittelbares
Ansetzen
Tat
gemäß
§
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
zeitlich
gestreckten
Vorgang
Erlangung
Kartendaten
Skimming-Gerätschaften
Übertragung
Daten
Kartendubletten
Beginn
Fälschungshandlung
selbst
gegeben
sein
kann
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
noch
vollständig
geklärt
.
4
.
Strafsenat
hat
geplanten
Zahlungskartenfälschung
Verwendung
Skimming
erlangter
Kartendaten
Übermittlung
gewonnenen
noch
ausgewerteten
Daten
Herstellung
Dubletten
zuständigen
Mittäter
Ausland
unmittelbares
Ansetzen
ausreichen
lassen
Urteil
27
.
Januar
NStZ
f.
.
8)
.
hat
maßgeblich
konkreten
Fall
festgestellte
eingespielte
System
Tatbeiträgen
abgestellt
Erstellung
Dubletten
zuständigen
Mittätern
Ausland
einzelnen
Datenübersendungen
jeweils
avisiert
wurden
.
Übersendung
veranlassende
Angeklagte
habe
gleichsam
automatisierten
Ablauf
Gang
gesetzt
Auswertung
Speichermedien
Abgleich
Videoaufzeichnungen
ausgelesenen
Kartendaten
Fälschung
vorgelagerte
Verhaltensweisen
wertender
Betrachtung
Versuchsbeginn
stehenden
Zwischenschritte
bedeuteten
aaO
NStZ
f.
.
8)
.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
dahinstehen
lassen
Rechtsprechung
folgen
wäre
Beschluss
15
.
März
.
.
2
.
Strafsenat
nimmt
telbares
Ansetzen
Nachmachen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
erst
dann
Täter
vorsätzlich
tatbestandsmäßigen
Absicht
Fälschungshandlung
selbst
beginnt
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
.
Senat
braucht
entscheiden
gegebenenfalls
Voraussetzungen
unmittelbares
Ansetzen
Nachmachen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Beginn
eigentlichen
Fälschungshandlung
Versuchsbeginn
begründen
kann
.
Tatgericht
Fälle
III.B.4
.
5
.
festgestellten
Umstände
lassen
selbst
Berücksichtigung
4
.
Strafsenat
vertretenen
Rechtsauffassung
Annahme
unmittelbaren
Ansetzens
jedenfalls
.
wären
hier
auch
wertender
Betrachtung
Bande
verabredeten
durchgeführten
Abläufe
Angeklagten
weitere
Zwischenschritte
Beginn
Fälschungshandlung
Beschreiben
Kartendubletten
erforderlich
gewesen
.
Anders
4
.
Strafsenat
vorliegenden
tatsächlichen
Konstellation
fehlte
hier
nur
Weitergabe
ermittelten
Kartendaten
betreffenden
Informationen
Fälschungsakt
allein
zuständigen
weiteren
Mittäter
.
Vielmehr
war
selbst
Angeklagten
verabredeten
Vorgehensweise
überantwortete
Aufgabe
vollständig
abgeschlossen
.
Urteilsfeststellungen
hatte
Fällen
lediglich
Teil
täglich
gefertigten
Videoaufnahmen
Ermittlung
PINs
ausgewertet
erkannten
geordnet
S.
.
sollte
aber
Übersendung
sämtlicher
Informationen
Kartendaten
zugehörige
PINs
;
S.
Internetübertragung
Ausland
tätigen
Mitglieder
erfolgen
.
weiterhin
Urteil
ergibt
erfolgten
Informationsübermittlungen
-9-
lich
jeweiligen
Abbau
Skimming-Gerätschaften
erst
gewissen
Dauer
Informationsauswertung
Angeklagten
.
fraglichen
Fällen
hatten
Angeklagte
Mitangeklagter
Skimming-Gerätschaften
zumindest
jeweils
Zeitraum
Tagen
Geldautomaten
täglich
angebracht
wieder
abgebaut
Weitergabe
erlangter
Informationen
Fälschen
Dubletten
befassten
Mittäter
festgestellt
werden
konnte
.
kann
gesprochen
werden
habe
Grundlage
Tätervorstellungen
Beginn
Fälschungshandlung
unmittelbar
vorgelagerte
Verhaltensweisen
gehandelt
weitere
Zwischenschritte
Tatbestandserfüllung
einmünden
sollen
.
Herstellen
fälschenden
Zahlungskarten
zuständigen
Tatbeteiligten
erforderlichen
Kartendaten
zugänglich
gemacht
sind
lässt
Perspektive
Tätervorstellungen
auch
noch
Gefährdung
tatbestandlich
geschützten
Rechtsguts
annehmen
.
II
.
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Fällen
III.B.4
.
5
.
Urteilsgründe
jeweils
Schuldsprüche
Verabredung
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
.
Senat
hat
entsprechender
Anwendung
Abs.
Schuldsprüche
entsprechend
umgestellt
.
1
.
Feststellungen
belegen
Angeklagte
gemeinsam
Mitangeklagten
S.
wenigstens
Bandenmitgliedern
verabredet
hatte
arbeitsteiligem
Vorgehen
karten
Garantiefunktion
Grundlage
zuvor
Skimming
erlangter
Daten
echter
Zahlungskarten
fälschen
.
getroffenen
Abreden
waren
Angeklagten
auch
Mitangeklagten
S.
nen
Vorbereitungsstadium
Fälschungstaten
zugewiesen
zusammen
erheblichen
Tatinteresse
Hinblick
Höhe
Anteils
erlangten
erwarteten
abgehobenen
Geldbeträgen
Beteiligung
Mittäter
begründen
.
Anzahl
verabredeten
Verbrechen
mittäterschaftlicher
Beteiligung
Angeklagten
Beschluss
15
.
März
.
hat
Tatgericht
ebenfalls
festgestellt
.
steht
Schuldspruchänderung
.
Angeklagte
hätte
erfolgreicher
geschehen
verteidigen
können
.
2
.
Landgericht
festgestellte
Verhalten
Angeklagten
auch
Tatbestand
Vorbereitung
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
gemäß
§
Abs.
§
StGB
verwirklicht
vgl.
Senat
Urteil
16
.
Dezember
.
bzgl.
§
StGB
Verschaffung
Skimming-Gerätschaften
bedarf
Entscheidung
siehe
bereits
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
.
Nichtanwendung
wirkt
keinesfalls
Lasten
Angeklagten
.
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
stellt
privilegierende
Spezialregelung
Bezug
Vorbereitungshandlungen
Tat
gemäß
§
StGB
.
Vielmehr
dient
gerade
Voraussetzungen
§
StGB
Vorbereitungshandlungen
Verbrechens
schung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
selbst
dann
bestrafen
können
§
StGB
Verbrechen
strafbaren
Verhaltensweisen
Versuchsbeginn
gegeben
sind
.
andere
Betrachtung
würde
gesetzgeberische
Entscheidung
§
anders
§
StGB
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Verbrechenstatbestand
auszugestalten
zuwider
laufen
.
3
.
Änderung
Schuldsprüche
zieht
Änderung
Einzelstrafenaussprüche
Fällen
III.B.4
.
5
.
noch
Gesamtstrafenausspruchs
.
Senat
schließt
Landgericht
Grundlage
geänderten
Schuldsprüche
niedrige
Einzelstrafen
beruhend
niedrigere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
Tatgericht
hat
Rechtsfehler
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Strafzumessung
engeren
Sinne
zugrunde
gelegt
.
Strafrahmen
entspricht
Verabredung
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
Verfügung
stehenden
Strafrahmen
vgl.
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
.
Auch
Hinblick
konkreten
Zumessungserwägungen
Landgerichts
schließt
Senat
Verhängung
niedrigerer
Einzelstrafen
Verurteilung
Verabredung
vorstehend
genannten
Verbrechen
.
Strafzumessung
Verbrechensverabredung
muss
Verabredung
ausgehende
Bedrohungspotential
Ausmaß
Verabredung
bereits
Verhalten
Beteiligten
aktiviert
worden
ist
berücksichtigt
werden
;
ist
beachten
bereits
Ausführung
gekommenen
Akte
Stadium
Tatbeginns
gekommen
sind
Senat
Beschluss
13
.
August
StR
insoweit
abgedruckt
NStZ
.
bereits
Angeklagten
erbrachten
Mitwirkungshandlungen
Umsetzung
gemeinsamen
Tatplans
vorhandenen
Nähe
Versuchsbeginn
schließt
Senat
Blick
eher
niedrigen
Einzelstrafen
Falle
Verurteilung
nur
Verabredung
noch
mildere
Einzelstrafen
Fällen
III.B.4
.
5
.
gar
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
worden
wäre
.
.
Änderung
Schuldsprüche
ist
gemäß
§
Abs.
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
S.
erstrecken
.
Fällen
.
5
.
liegt
Rechtsfehler
.
Angeklagten
festgestellten
Verhaltensweisen
begründen
vorstehend
dargelegten
Gründen
noch
unmittelbare
Ansetzen
jeweiligen
Taten
.
ist
auch
Mittäter
S.
Versuchsstadium
erreicht
worden
.
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Handlungen
begründen
ebenfalls
Verabredung
Verbrechens
§
StGB
Fällen
.
Auswirkungen
Höhe
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
schließt
Senat
Angeklagten
dargelegten
entsprechenden
Gründen
II.3.b
.
Erstreckung
steht
.
ist
auch
dann
vorzunehmen
Schuldspruchänderung
Rechtsfolgenausspruch
auswirkt
Senat
Beschlüsse
7
.
Oktober
;
6
.
Mai
NStZ
insoweit
abgedruckt
.
IV
.
Verurteilung
insgesamt
gerichtete
Revision
Angeklagten
nur
geringen
Teilerfolg
hat
ist
unbillig
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Raum
Wahl
Rothfuß
Radtke