BESCHLUSS 29 . Januar BGHSt : : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB § § Abs. Nr. § Abs. Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Erlangung Kartendaten Skimming wird Auswerten Systematisieren Videoaufzeichnungen PIN-Eingaben Erfassen ausgelesenen Kartendaten Kunden Datenträger noch unmittelbar Tat angesetzt . Beschluss 29 . Januar Strafsache bandenmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Januar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . August Schuldspruch Erstreckung Mitangeklagten S. dahingehend abge- ändert § Abs. Angeklagte bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Tateinheit Beihilfe bandenmäßigen Computerbetrug Verabredung gewerbsund bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen Mitangeklagte S. Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen jeweils Tateinheit Beihilfe gewerbsund bandenmäßigen Computerbetrug Verabredung bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen schuldig sind . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen Abs. . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Tateinheit Beihilfe bandenmäßigen Computerbetrug Fall . Urteilsgründe versuchter bandenmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen Fälle . 5 . Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verurteilung hält Fällen III.B.4 . 5 . Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Feststellungen Landgerichts gehörten Angeklagte revidierende S. professionell Bande gebildet hatte gewerbsmäßig Zahlungskarten Garantiefunktion fälschen . Angeklagten Mitangeklagten kam Aufgabe Skimmern . waren zuständig jeweils Kameraleiste Geldautomaten anzubringen Hilfe Kamera Eingabe Nutzer Automaten filmen . brachten Kartenlesegeräte jeweilige Einzugsvorrichtung Geldautomaten verwendeten Zahlungskarten . konnten Magnetstreifen Karten gespeicherten Daten ausgelesen werden . Angeklagten fiel zusätzlich Aufgabe aufgenommenen Videoaufzeichnungen auszuwerten PINs Nutzer Videoaufzeichnungen herauszuschreiben ordnen lesbaren ausgelesenen Kartendaten Datenträger überschreiben zusammen PINs Verwendung MessengerProgrammen Internet namentlich ermittelte Bandenmitglieder Ausland übermitteln . stellten Grundlage übersandten Informationen später Bargeldabhebung eingesetzten Kartendubletten her . Tätigkeit war Angeklagten Anführer Bande jeweils Hälfte Kartendubletten abgehobenen Gelder zugesagt worden . Angeklagte sollte Teil Mitangeklagten S. weitergeben . Fall . Urteilsgründe hatten Angeklagte S. Zeitraum rund Woche täglich beschriebenen SkimmingGerätschaften Geldautomaten Bankfiliale abgebaut . konnten näher festgestellten Anzahl Kartendaten ausgelesen ermittelt werden . entsprechenden Daten befanden Zeitpunkt Festnahme Angeklagten Mitangeklagten Datenträger . Angeklagte hatte auch bereits Teile Videoaufzeichnungen ausgewertet erfasst geordnet . Übertragung Daten Ausland agierenden Bandenmitglieder ließ feststellen . Entsprechend verhielt Feststellungen Fall . bezüglich weiteren Bankfiliale . dort Erfahrung gebrachten Daten waren Angeklagten teilweiser Auswertung gefertigten Aufnahmen bereits Datenträger erfasst worden . Übermittlung Daten konnte Tatgericht wiederum feststellen . 2 . Feststellungen tragen Schuldsprüche versuchter bandenmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion . Verwenden Skimming-Gerätschaften Geldautomaten Auswerten Videoaufzeichnungen systematischen Erfassen so ermittelten PINs Aufspielen ausgelesenen Kartendaten Datenträger haben Angeklagte S. unmittelbar Begehung Tat § Abs. Abs. Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB angesetzt . unmittelbares Ansetzen Taten Fällen III.B.4 . 5 . begründende Verhaltensweisen anderer Bandenmitglieder Mittäter fraglichen Taten beteiligt waren einheitlichen Versuchsbeginn Mittäter vgl. StGB 61 . Aufl . . hat Tatgericht ebenfalls festgestellt . § StGB versucht Straftat Vorstellung Tat unmittelbar Verwirklichung Tatbestandes ansetzt . Verwirklichung Tatbestandsmerkmals bedarf . genügt vielmehr Täter Handlungen vornimmt Tatplan Erfüllung Merkmals gesetzlichen Tatbestands vorgelagert sind unmittelbar straftatbestandliche Handlung einmünden . Versuch Straftat erstreckt auch Handlungen ungestörtem Fortgang unmittelbar Tatbestandsverwirklichung führen sollen unmittelbarem räumlichen zeitlichen Zusammenhang stehen . ist Fall Täter subjektiv Schwelle jetzt geht überschreitet weiteren Willensimpulses mehr bedarf objektiv tatbestandlichen Ausführungshandlung dergestalt ansetzt Tun Zwischenakte Erfüllung Tatbestands übergeht Urteile 9 . Oktober BGHSt ; 27 . Januar NStZ . 6 ; Beschlüsse 15 . März . 5 ; 11 . August NStZ-RR . vorstehenden abstrakt-generellen Maßstäbe bedürfen Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets wertenden Konkretisierung Beachtung Umstände Einzelfalls Urteile 12 . Dezember StR ; 27 . Januar NStZ . . strukturellen Besonderheiten Frage kommenden Tatbestands ist Bedacht nehmen Urteil 7 November NStZ ; Beschluss 15 . März . . Bestimmung Straftat Nachmachens § Abs. Nr. StGB Zahlungskarte Garantiefunktion . . Abs. StGB muss vorgenannten Grundsätzen entsprechend unmittelbare Ansetzen Fälschungshandlung also Übertragen zuvor ausgespähten Kartendaten Kartendublette bezogen werden vgl. aaO . 6 ; Saliger . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt bloße Anbringen Skimming-Gerätschaften Geldautomaten noch unmittelbares Ansetzen Tat Nachmachens Zahlungskarten begründet aaO . ; Beschluss 11 . August NStZ-RR ; siehe auch Beschluss 14 . September NStZ . Gelingt Täter Hilfe Skimming-Geräte aufgezeichneten Datensätze Besitz bringen fehlt ebenfalls Versuchsbeginn Nachmachens Zahlungskarten aaO NStZ . gebotenen wertenden einzelfallbezogenen Konkretisierung unmittelbares Ansetzen Tat gemäß § . V.m . § Abs. Nr. StGB zeitlich gestreckten Vorgang Erlangung Kartendaten Skimming-Gerätschaften Übertragung Daten Kartendubletten Beginn Fälschungshandlung selbst gegeben sein kann ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs noch vollständig geklärt . 4 . Strafsenat hat geplanten Zahlungskartenfälschung Verwendung Skimming erlangter Kartendaten Übermittlung gewonnenen noch ausgewerteten Daten Herstellung Dubletten zuständigen Mittäter Ausland unmittelbares Ansetzen ausreichen lassen Urteil 27 . Januar NStZ f. . 8) . hat maßgeblich konkreten Fall festgestellte eingespielte System Tatbeiträgen abgestellt Erstellung Dubletten zuständigen Mittätern Ausland einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden . Übersendung veranlassende Angeklagte habe gleichsam automatisierten Ablauf Gang gesetzt Auswertung Speichermedien Abgleich Videoaufzeichnungen ausgelesenen Kartendaten Fälschung vorgelagerte Verhaltensweisen wertender Betrachtung Versuchsbeginn stehenden Zwischenschritte bedeuteten aaO NStZ f. . 8) . 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat dahinstehen lassen Rechtsprechung folgen wäre Beschluss 15 . März . . 2 . Strafsenat nimmt telbares Ansetzen Nachmachen Zahlungskarten Garantiefunktion erst dann Täter vorsätzlich tatbestandsmäßigen Absicht Fälschungshandlung selbst beginnt Beschluss 11 . August NStZ-RR . Senat braucht entscheiden gegebenenfalls Voraussetzungen unmittelbares Ansetzen Nachmachen Zahlungskarten Garantiefunktion Beginn eigentlichen Fälschungshandlung Versuchsbeginn begründen kann . Tatgericht Fälle III.B.4 . 5 . festgestellten Umstände lassen selbst Berücksichtigung 4 . Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung Annahme unmittelbaren Ansetzens jedenfalls . wären hier auch wertender Betrachtung Bande verabredeten durchgeführten Abläufe Angeklagten weitere Zwischenschritte Beginn Fälschungshandlung Beschreiben Kartendubletten erforderlich gewesen . Anders 4 . Strafsenat vorliegenden tatsächlichen Konstellation fehlte hier nur Weitergabe ermittelten Kartendaten betreffenden Informationen Fälschungsakt allein zuständigen weiteren Mittäter . Vielmehr war selbst Angeklagten verabredeten Vorgehensweise überantwortete Aufgabe vollständig abgeschlossen . Urteilsfeststellungen hatte Fällen lediglich Teil täglich gefertigten Videoaufnahmen Ermittlung PINs ausgewertet erkannten geordnet S. . sollte aber Übersendung sämtlicher Informationen Kartendaten zugehörige PINs ; S. Internetübertragung Ausland tätigen Mitglieder erfolgen . weiterhin Urteil ergibt erfolgten Informationsübermittlungen -9- lich jeweiligen Abbau Skimming-Gerätschaften erst gewissen Dauer Informationsauswertung Angeklagten . fraglichen Fällen hatten Angeklagte Mitangeklagter Skimming-Gerätschaften zumindest jeweils Zeitraum Tagen Geldautomaten täglich angebracht wieder abgebaut Weitergabe erlangter Informationen Fälschen Dubletten befassten Mittäter festgestellt werden konnte . kann gesprochen werden habe Grundlage Tätervorstellungen Beginn Fälschungshandlung unmittelbar vorgelagerte Verhaltensweisen gehandelt weitere Zwischenschritte Tatbestandserfüllung einmünden sollen . Herstellen fälschenden Zahlungskarten zuständigen Tatbeteiligten erforderlichen Kartendaten zugänglich gemacht sind lässt Perspektive Tätervorstellungen auch noch Gefährdung tatbestandlich geschützten Rechtsguts annehmen . II . Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Fällen III.B.4 . 5 . Urteilsgründe jeweils Schuldsprüche Verabredung bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion § Abs. Abs. § Abs. Nr. Abs. StGB . Senat hat entsprechender Anwendung Abs. Schuldsprüche entsprechend umgestellt . 1 . Feststellungen belegen Angeklagte gemeinsam Mitangeklagten S. wenigstens Bandenmitgliedern verabredet hatte arbeitsteiligem Vorgehen karten Garantiefunktion Grundlage zuvor Skimming erlangter Daten echter Zahlungskarten fälschen . getroffenen Abreden waren Angeklagten auch Mitangeklagten S. nen Vorbereitungsstadium Fälschungstaten zugewiesen zusammen erheblichen Tatinteresse Hinblick Höhe Anteils erlangten erwarteten abgehobenen Geldbeträgen Beteiligung Mittäter begründen . Anzahl verabredeten Verbrechen mittäterschaftlicher Beteiligung Angeklagten Beschluss 15 . März . hat Tatgericht ebenfalls festgestellt . steht Schuldspruchänderung . Angeklagte hätte erfolgreicher geschehen verteidigen können . 2 . Landgericht festgestellte Verhalten Angeklagten auch Tatbestand Vorbereitung Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion gemäß § Abs. § StGB verwirklicht vgl. Senat Urteil 16 . Dezember . bzgl. § StGB Verschaffung Skimming-Gerätschaften bedarf Entscheidung siehe bereits Beschluss 11 . August NStZ-RR . Nichtanwendung wirkt keinesfalls Lasten Angeklagten . Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB stellt privilegierende Spezialregelung Bezug Vorbereitungshandlungen Tat gemäß § StGB . Vielmehr dient gerade Voraussetzungen § StGB Vorbereitungshandlungen Verbrechens schung Zahlungskarten Garantiefunktion selbst dann bestrafen können § StGB Verbrechen strafbaren Verhaltensweisen Versuchsbeginn gegeben sind . andere Betrachtung würde gesetzgeberische Entscheidung § anders § StGB Zahlungskarten Garantiefunktion Verbrechenstatbestand auszugestalten zuwider laufen . 3 . Änderung Schuldsprüche zieht Änderung Einzelstrafenaussprüche Fällen III.B.4 . 5 . noch Gesamtstrafenausspruchs . Senat schließt Landgericht Grundlage geänderten Schuldsprüche niedrige Einzelstrafen beruhend niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte . Tatgericht hat Rechtsfehler gemäß § Abs. § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB Strafzumessung engeren Sinne zugrunde gelegt . Strafrahmen entspricht Verabredung bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion gemäß § Abs. § Abs. Nr. § Abs. StGB Verfügung stehenden Strafrahmen vgl. Beschluss 11 . August NStZ-RR . Auch Hinblick konkreten Zumessungserwägungen Landgerichts schließt Senat Verhängung niedrigerer Einzelstrafen Verurteilung Verabredung vorstehend genannten Verbrechen . Strafzumessung Verbrechensverabredung muss Verabredung ausgehende Bedrohungspotential Ausmaß Verabredung bereits Verhalten Beteiligten aktiviert worden ist berücksichtigt werden ; ist beachten bereits Ausführung gekommenen Akte Stadium Tatbeginns gekommen sind Senat Beschluss 13 . August StR insoweit abgedruckt NStZ . bereits Angeklagten erbrachten Mitwirkungshandlungen Umsetzung gemeinsamen Tatplans vorhandenen Nähe Versuchsbeginn schließt Senat Blick eher niedrigen Einzelstrafen Falle Verurteilung nur Verabredung noch mildere Einzelstrafen Fällen III.B.4 . 5 . gar geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre . . Änderung Schuldsprüche ist gemäß § Abs. nichtrevidierenden Mitangeklagten S. erstrecken . Fällen . 5 . liegt Rechtsfehler . Angeklagten festgestellten Verhaltensweisen begründen vorstehend dargelegten Gründen noch unmittelbare Ansetzen jeweiligen Taten . ist auch Mittäter S. Versuchsstadium erreicht worden . rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen begründen ebenfalls Verabredung Verbrechens § StGB Fällen . Auswirkungen Höhe Einzelstrafen Gesamtstrafe schließt Senat Angeklagten dargelegten entsprechenden Gründen II.3.b . Erstreckung steht . ist auch dann vorzunehmen Schuldspruchänderung Rechtsfolgenausspruch auswirkt Senat Beschlüsse 7 . Oktober ; 6 . Mai NStZ insoweit abgedruckt . IV . Verurteilung insgesamt gerichtete Revision Angeklagten nur geringen Teilerfolg hat ist unbillig gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Raum Wahl Rothfuß Radtke