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95 lines
751 B

BESCHLUSS
26
.
Januar
Strafsache
sexueller
Nötigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Abs.
ist
verletzt
.
Schuldspruch
Falle
stützt
6
.
Gesetz
Reform
Strafrechts
.
S.
wesentlich
veränderte
Vorschrift
Abs.
Satz
StGB
;
Strafgesetzes
war
Beschwerdeführer
angeklagt
.
Hinweises
Anwendung
unbenannten
besonders
schweren
Falles
§
Abs.
Satz
StGB
bedurfte
vgl.
BGHSt
.
Boetticher
Schluckebier