BESCHLUSS 26 . Januar Strafsache sexueller Nötigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Abs. ist verletzt . Schuldspruch Falle stützt 6 . Gesetz Reform Strafrechts . S. wesentlich veränderte Vorschrift Abs. Satz StGB ; Strafgesetzes war Beschwerdeführer angeklagt . Hinweises Anwendung unbenannten besonders schweren Falles § Abs. Satz StGB bedurfte vgl. BGHSt . Boetticher Schluckebier