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397 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
639/06
24
.
April
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
April
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landsgerichts
26
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
schuldig
ist
;
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Einbeziehung
Einzelstrafen
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
erzielt
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
erhobenen
Verfahrensrügen
genügen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
19
.
Februar
dargelegten
Gründen
formellen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
führt
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Einzelstrafaussprüche
Gesamtstrafenausspruchs
.
Landgericht
ist
Grundlage
Tatzeitraum
Januar
Dezember
geltenden
Rechtslage
zutreffend
Vorrang
§
StGB
§
StGB
ausgegangen
vgl.
NStZ-RR
.
hat
jedoch
Entscheidungszeitpunkt
geänderte
Angeklagten
günstigere
Rechtslage
berücksichtigt
.
Gesetz
23
Juli
.
S.
neu
gefassten
Tatbestand
§
StGB
sind
nunmehr
auch
betrugsähnliche
Begehungsweisen
erfasst
sodass
Vorenthaltung
Arbeitgeberanteilen
neuem
Recht
Betrug
vorgeht
vgl.
.
S.
;
Lackner/Kühl
StGB
25
.
Aufl
.
Rdn
.
;
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gesetzeslage
ist
gebotenen
konkreten
Betrachtungsweise
vgl.
Tröndle/
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
Angeklagten
günstigere
gemäß
§
Abs.
StGB
Anwendung
bringen
.
Landgericht
ist
Strafzumessung
jeweils
besonders
schweren
Fällen
Betruges
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
gewerbsmäßiger
Handlungsweise
ausgegangen
;
eröffneten
Strafrahmen
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
sieht
§
Abs.
StGB
mildere
Strafandrohung
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Geldstrafe
.
Landgericht
Anwendung
§
StGB
gleichfalls
Annahme
auch
unbenannten
besonders
schweren
Falles
gemäß
Abs.
StGB
gelangt
wäre
ist
Anbetracht
getroffenen
Feststellungen
auszuschließen
auch
gewerbsmäßigen
Begehungsweise
Tatbestand
§
StGB
immanentes
Merkmal
Regelfall
strafschärfende
Bedeutung
zukommen
kann
.
Landgericht
hat
beachtet
gleichzeitigem
Vorenthalten
Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitnehmer
Einzugsstelle
nur
Tat
anzunehmen
ist
vgl.
Gribbohm
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Generalbundesanwalt
Einzelnen
ausführt
verbleiben
Grundlage
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
zutreffender
konkurrenzrechtlicher
Betrachtung
Fälle
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
Hinblick
Höhe
hinterzogenen
Beiträge
unveränderten
Schuldgehalts
festgestellten
Taten
Bestand
haben
.
neue
Tatrichter
wird
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Anwendung
zutreffenden
Strafrahmens
Grundlage
geänderten
konkurrenzrechtlichen
Bewertung
neu
bestimmen
haben
.
neue
Einzelstrafen
Tat
zusammengezogenen
gleichzeitigen
Beitragsvorenthaltung
Einzugsstelle
festzusetzen
hat
ist
Verschlechterungsverbot
nur
gehindert
Summe
bisherigen
Einzelstrafen
übersteigende
neue
Einzelstrafe
verhängen
vgl.
§
Abs.
Nachteil
;
Beschluss
8
.
Juni
insoweit
abgedruckt
.
Wahl
Hebenstreit