BESCHLUSS 639/06 24 . April Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landsgerichts 26 . September Schuldspruch geändert Angeklagte Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen schuldig ist ; Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Einbeziehung Einzelstrafen früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel erzielt Tenor ersichtlichen Teilerfolg Abs. ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . erhobenen Verfahrensrügen genügen Antragsschrift Generalbundesanwalts 19 . Februar dargelegten Gründen formellen Anforderungen § Abs. Satz . 2 . Überprüfung Urteils Sachrüge führt Änderung Schuldspruchs Aufhebung Einzelstrafaussprüche Gesamtstrafenausspruchs . Landgericht ist Grundlage Tatzeitraum Januar Dezember geltenden Rechtslage zutreffend Vorrang § StGB § StGB ausgegangen vgl. NStZ-RR . hat jedoch Entscheidungszeitpunkt geänderte Angeklagten günstigere Rechtslage berücksichtigt . Gesetz 23 Juli . S. neu gefassten Tatbestand § StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen erfasst sodass Vorenthaltung Arbeitgeberanteilen neuem Recht Betrug vorgeht vgl. . S. ; Lackner/Kühl StGB 25 . Aufl . Rdn . ; StGB . Aufl . Rdn . . Gesetzeslage ist gebotenen konkreten Betrachtungsweise vgl. Tröndle/ StGB . Aufl . Rdn . Angeklagten günstigere gemäß § Abs. StGB Anwendung bringen . Landgericht ist Strafzumessung jeweils besonders schweren Fällen Betruges gemäß § Abs. Satz Nr. StGB gewerbsmäßiger Handlungsweise ausgegangen ; eröffneten Strafrahmen Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren sieht § Abs. StGB mildere Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu Jahren Geldstrafe . Landgericht Anwendung § StGB gleichfalls Annahme auch unbenannten besonders schweren Falles gemäß Abs. StGB gelangt wäre ist Anbetracht getroffenen Feststellungen auszuschließen auch gewerbsmäßigen Begehungsweise Tatbestand § StGB immanentes Merkmal Regelfall strafschärfende Bedeutung zukommen kann . Landgericht hat beachtet gleichzeitigem Vorenthalten Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitnehmer Einzugsstelle nur Tat anzunehmen ist vgl. Gribbohm 11 . Aufl . Rdn . . Generalbundesanwalt Einzelnen ausführt verbleiben Grundlage fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung Fälle Vorenthaltens Arbeitsentgelt . Rechtsfolgenausspruch kann Hinblick Höhe hinterzogenen Beiträge unveränderten Schuldgehalts festgestellten Taten Bestand haben . neue Tatrichter wird Einzelstrafen Gesamtstrafe Anwendung zutreffenden Strafrahmens Grundlage geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu bestimmen haben . neue Einzelstrafen Tat zusammengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung Einzugsstelle festzusetzen hat ist Verschlechterungsverbot nur gehindert Summe bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe verhängen vgl. § Abs. Nachteil ; Beschluss 8 . Juni insoweit abgedruckt . Wahl Hebenstreit