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2.8 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Berücksichtigung
Erwiderung
Verteidigers
5
.
Februar
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Täterpersönlichkeit
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
Revisionsgerichts
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
löst
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
ist
ausgeschlossen
BGHSt
.
Berücksichtigung
Grundsätze
ist
Landgericht
vorgenommene
Strafzumessung
beanstanden
.
Revision
selbst
vorträgt
sind
maßgeblichen
Gesichtspunkte
Strafkammer
gesehen
ausdrücklich
gewürdigt
worden
.
Vielzahl
Angeklagten
begangenen
Taten
verhängten
Einzelstrafen
erfolgten
straffen
Strafzusammenzugs
Bildung
Gesamtstrafe
lösen
verhängten
Einzelstrafen
hieraus
gebildete
Gesamtstrafe
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
beanstanden
ist
Übrigen
Beurteilung
Tatrichters
erleichterndes
Mitverschulden
geschädigten
Firma
festzustellen
war
.
Vielmehr
erscheint
gegebene
Begründung
Angeklagte
Begehung
Verschleierung
Taten
besondere
Vertrauensstellung
grob
missbraucht
ausgenutzt
hat
nachvollziehbar
.
Gerade
langjährige
zuverlässige
Arbeitsleistung
erworbene
Vertrauensstellung
führt
besonderer
Weise
Arbeitgeber
regelmäßig
veranlasst
sieht
Misstrauen
Mitarbeiter
empfinden
besondere
Kontrollen
durchzuführen
.
hatte
Angeklagte
besonderen
Kenntnisse
innerbetrieblichen
Abläufe
derart
geschickte
Vorgehensweise
entwickelt
auch
Kenntnis
ersten
Betrugsfalls
weiteren
Taten
nur
großer
Mühe
großem
Aufwand
entdeckt
nachvollzogen
werden
konnten
.
Revisionsführer
nunmehr
Art
.
Abs.
Satz
verletzende
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
geltend
machen
will
erfordert
grundsätzlich
Erhebung
Verfahrensrüge
.
ist
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
erhoben
worden
.
vormalige
Verteidiger
Revision
Erhebung
Verfahrensrüge
fristgerecht
gründet
hat
erst
Monat
Ablauf
Frist
verstorben
ist
ist
auch
Wiedereinsetzung
insoweit
möglich
.
ungeachtet
hat
aber
Tatrichter
gesehen
auch
Strafzumessung
ausdrücklich
berücksichtigt
Taten
Zeitraum
Mai
begangen
wurden
teilweise
längere
Zeit
zurückliegen
weiterhin
Erstattung
Strafanzeige
1
Juli
Durchführung
Hauptverhandlung
21./22
.
September
erheblicher
Zeitraum
liegt
Verfahrensverzögerung
Angeklagten
vertreten
ist
.
Wahl
Hebenstreit