BESCHLUSS 14 . Februar Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Berücksichtigung Erwiderung Verteidigers 5 . Februar Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Täterpersönlichkeit gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen . Eingriff Revisionsgerichts ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängte Strafe oben unten Bestimmung löst gerechter Schuldausgleich sein . Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen BGHSt . Berücksichtigung Grundsätze ist Landgericht vorgenommene Strafzumessung beanstanden . Revision selbst vorträgt sind maßgeblichen Gesichtspunkte Strafkammer gesehen ausdrücklich gewürdigt worden . Vielzahl Angeklagten begangenen Taten verhängten Einzelstrafen erfolgten straffen Strafzusammenzugs Bildung Gesamtstrafe lösen verhängten Einzelstrafen hieraus gebildete Gesamtstrafe Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein . beanstanden ist Übrigen Beurteilung Tatrichters erleichterndes Mitverschulden geschädigten Firma festzustellen war . Vielmehr erscheint gegebene Begründung Angeklagte Begehung Verschleierung Taten besondere Vertrauensstellung grob missbraucht ausgenutzt hat nachvollziehbar . Gerade langjährige zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt besonderer Weise Arbeitgeber regelmäßig veranlasst sieht Misstrauen Mitarbeiter empfinden besondere Kontrollen durchzuführen . hatte Angeklagte besonderen Kenntnisse innerbetrieblichen Abläufe derart geschickte Vorgehensweise entwickelt auch Kenntnis ersten Betrugsfalls weiteren Taten nur großer Mühe großem Aufwand entdeckt nachvollzogen werden konnten . Revisionsführer nunmehr Art . Abs. Satz verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen will erfordert grundsätzlich Erhebung Verfahrensrüge . ist Ablauf Revisionsbegründungsfrist § Abs. Satz erhoben worden . vormalige Verteidiger Revision Erhebung Verfahrensrüge fristgerecht gründet hat erst Monat Ablauf Frist verstorben ist ist auch Wiedereinsetzung insoweit möglich . ungeachtet hat aber Tatrichter gesehen auch Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt Taten Zeitraum Mai begangen wurden teilweise längere Zeit zurückliegen weiterhin Erstattung Strafanzeige 1 Juli Durchführung Hauptverhandlung 21./22 . September erheblicher Zeitraum liegt Verfahrensverzögerung Angeklagten vertreten ist . Wahl Hebenstreit