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314 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
gemäß
§
Abs.
20
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Oktober
ergänzt
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Monate
Entschädigung
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gelten
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
besonders
schweren
Raubs
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
unerlaubtem
Sichverschaffen
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Entscheidung
Verfall
Wertersatz
getroffen
.
Revision
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
erzielt
lediglich
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
eingetretenen
Verfahrensverzögerung
Teilerfolg
§
Abs.
;
Urteil
ist
Kompensation
Konventionsverstoß
ergänzen
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
28
November
unbegründet
§
Abs.
.
Kompensation
Erlass
angefochtenen
Urteils
eingetretenen
Justiz
anzulastenden
Verfahrensverzögerung
ist
angemessener
Teil
Angeklagten
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
vollstreckt
erklären
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
BGHSt
.
Akten
wurden
Staatsanwaltschaft
Übersendungsbericht
17
.
Dezember
Generalbundesanwalt
übersandt
sind
dort
aber
erst
23
November
eingetroffen
.
Vermerks
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
waren
Akten
dort
Karton
zusammen
Akten
Zivilverfahrens
eingetroffen
wurden
festgestellt
worden
war
Beiakten
Zivilverfahrens
handelte
Generalbundesanwalt
weitergeleitet
.
haben
Justizbehörden
Beginn
Revisionsverfahrens
Gebot
zügiger
Verfahrenserledigung
Art
.
Abs.
Satz
verletzt
.
dargelegte
Verfahrensgang
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
Verfahrensverzögerung
etwa
Monaten
geführt
Sachrüge
hin
Amts
berücksichtigen
ist
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
12
.
Februar
f.
16
.
Juni
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
auszugleichen
stellt
Senat
Monate
erkannten
Freiheitsstrafe
vollstreckt
gelten
.
Kompensation
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
selbst
aussprechen
Beschlüsse
6
.
März
NStZ-RR
;
3
November
NStZ
12
.
Februar
.
Verurteilung
insgesamt
gerichtete
Revision
nur
geringen
Teilerfolg
hat
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Raum
Jäger
Mosbacher
Radtke