BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache schweren Raubes u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer Antrag Anhörung Beschwerdeführers gemäß § Abs. 20 . Dezember beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . Oktober ergänzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Monate Entschädigung rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vollstreckt gelten . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Fällen besonders schweren Raubs Tateinheit gefährlicher Körperverletzung unerlaubtem Sichverschaffen Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Entscheidung Verfall Wertersatz getroffen . Revision Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts rügt erzielt lediglich Ablauf Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung Teilerfolg § Abs. ; Urteil ist Kompensation Konventionsverstoß ergänzen . Übrigen ist Rechtsmittel zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 28 November unbegründet § Abs. . Kompensation Erlass angefochtenen Urteils eingetretenen Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist angemessener Teil Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt erklären vgl. Beschluss 17 . Januar BGHSt . Akten wurden Staatsanwaltschaft Übersendungsbericht 17 . Dezember Generalbundesanwalt übersandt sind dort aber erst 23 November eingetroffen . Vermerks Geschäftsstelle IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs waren Akten dort Karton zusammen Akten Zivilverfahrens eingetroffen wurden festgestellt worden war Beiakten Zivilverfahrens handelte Generalbundesanwalt weitergeleitet . haben Justizbehörden Beginn Revisionsverfahrens Gebot zügiger Verfahrenserledigung Art . Abs. Satz verletzt . dargelegte Verfahrensgang hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat Ablauf Revisionsbegründungsfrist Verfahrensverzögerung etwa Monaten geführt Sachrüge hin Amts berücksichtigen ist . . ; vgl. Beschlüsse 12 . Februar f. 16 . Juni StGB Abs. Verfahrensverzögerung . auszugleichen stellt Senat Monate erkannten Freiheitsstrafe vollstreckt gelten . Kompensation kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. Satz selbst aussprechen Beschlüsse 6 . März NStZ-RR ; 3 November NStZ 12 . Februar . Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur geringen Teilerfolg hat ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Raum Jäger Mosbacher Radtke