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629 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
8
.
März
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
April
wird
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafen
früheren
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
;
wurde
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Angeklagte
hat
unmittelbar
Verkündung
Urteils
29
.
April
Belehrung
Vorsitzenden
Rücksprache
Verteidiger
erklärt
nehme
Urteil
verzichte
Rechtsmittel
.
4
.
Mai
legte
jedoch
Protokoll
Geschäftsstelle
Revision
ließ
Verteidiger
begründen
.
erklärten
Rechtsmittelverzicht
macht
geltend
Verzicht
sei
Gegenstand
Absprache
gewesen
.
Landgericht
habe
Zweifel
gehabt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
begründen
lasse
gehörte
Sachverständige
Zweifel
Erfolgsaussicht
Maßnahme
geäußert
habe
.
Vorsitzende
habe
Verhängung
Maßnahme
Interesse
Angeklagten
liegend
dargestellt
wurde
abhängig
gemacht
Rechtsmittelverzicht
zusage
.
Absprache
sei
unwirksam
Hauptverhandlung
Mitwirkung
weiteren
Berufsrichter
Schöffen
erfolgt
sei
;
ferner
sei
Absprache
Ergebnis
öffentlicher
Hauptverhandlung
erörtert
worden
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Revision
war
unzulässig
verwerfen
Rechtsmittelverzicht
wirksam
ist
.
2
.
Vorbringen
Revision
wurden
Berufsrichter
wohl
auch
Schöffen
Absprache
beteiligt
;
dienstlichen
Erklärung
Berufsrichter
wird
hervorgehoben
Verteidiger
habe
"
Kammer
"
aufgesucht
.
getroffene
Absprache
leidet
hier
indessen
insoweit
Mangel
Ergebnis
geführten
Gesprächs
Hauptverhandlung
erörtert
wurde
.
Frage
verfahrensrechtliche
Mängel
Absprache
zusammenhängenden
Rechtsmittelverzicht
auswirken
hat
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
30
Juli
;
ebenso
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
entschieden
Unzulässigkeit
Absprache
berühre
Wirksamkeit
absprachegemäß
erklärten
Rechtsmittelverzichts
.
andere
Beurteilung
käme
nur
Betracht
Gründe
allgemein
Einzelfall
Zulässigkeit
Absprache
entgegenstehen
zugleich
auch
rechtlichen
Mißbilligung
abgesprochenen
Rechtsmittelverzichts
führen
würden
.
späteren
Entscheidungen
ähnlich
gelagerten
Fällen
haben
5
.
4
.
Strafsenat
Grundsätze
Frage
gestellt
sind
jedoch
jeweils
konkreten
Fall
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
gekommen
.
5
.
Strafsenat
hat
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
erklärt
Führung
Verständigungsgespräche
Verletzung
Rechtsprechung
aufgestellten
Verfahrensgrundsätze
Dissens
Gericht
Staatsanwaltschaft
Reichweite
Angebots
Staatsanwaltschaft
Folge
hatte
Angeklagten
schwer
durchschaubar
war
unrealistische
Erwartungen
erweckte
.
Falle
4
.
Strafsenats
NStZ
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
war
gleichfalls
ordnungsgemäßer
Verfahrensführung
Dissens
hier
Verteidigung
Angeklagtem
Seite
Gericht
Staatsanwaltschaft
anderen
Seite
entstanden
.
war
berechtigte
offengelegte
Verteidigungsinteresse
Angeklagten
benachteiligt
Verteidiger
Angeklagten
Risiko
prozessuale
Lage
falsch
einzuschätzen
erhöht
wurde
.
3
.
1
.
Strafsenat
schließt
2
.
Strafsenat
festgelegten
4
.
5
.
Strafsenat
infrage
gestellten
Grundsätzen
Verhältnis
Absprache
Rechtsmittelverzicht
.
Verletzung
Führung
Verhandlungsgespräche
aufgestellten
Vorgaben
kann
nur
dann
Unwirksamkeit
abgesprochenen
tatsächlich
erklärten
Rechtsmittelverzichts
führen
Verfahrensmangel
unzulässigen
Willensbeeinflussung
Abgabe
Verzichtserklärung
geführt
hat
.
Angeklagte
kann
nämlich
Mängel
Interessen
unbeeinflußt
sachgerecht
wahrgenommen
haben
.
ist
Grund
erkennbar
Verfahrensmängel
Zusammenhang
Absprache
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
führen
müßten
.
Entscheidend
kann
nur
sein
unzulässige
Beeinflussung
freien
Willensbildung
vorliegt
.
Ist
Fall
muß
Angeklagten
Möglichkeit
offenstehen
auch
Ablauf
Revisionseinlegungsfrist
wirksamen
Rechtsmittelverzicht
erklären
etwa
gefundenen
Ergebnis
zufrieden
ist
jedenfalls
Verfahren
beendet
sehen
will
.
4
.
angeführten
Entscheidungen
4
.
5
.
Strafsenats
Grundsatzentscheidung
2
.
Strafsenats
Punkten
übereinstimmen
ist
angezweifelt
worden
Weigend
;
kann
hier
dahinstehen
entscheidenden
Fall
liegt
möglichen
Irrtum
Angeklagten
auslösender
Dissens
noch
Verletzung
Verteidigungsinteressen
.
Auch
Verständigungsgespräch
Hinsicht
vorgegebenen
Regeln
entsprach
war
doch
Beteiligten
klar
ging
.
Landgericht
hat
auch
so
entschieden
besprochen
;
Dissens
scheidet
wird
auch
Angeklagten
behauptet
.
Ergebnis
gleiche
gilt
mögliche
Beeinträchtigung
Verteidigungsinteresses
Sinne
Entscheidung
4
.
Strafsenats
.
Zwar
wäre
Absprache
Gericht
Rechtsfolge
zusagt
gesetzlich
vorgesehen
ist
Voraussetzungen
gegeben
sind
unzulässig
;
könnte
auch
Umständen
unzulässige
Willensbeeinflussung
Angeklagten
Entscheidung
Rechtsmittelverzicht
ergeben
.
wird
aber
Angeklagten
geltend
gemacht
war
auch
so
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Verteidiger
offengelegt
Erfolgsaussichten
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Ausführungen
Sachverständigen
schlechter
seien
schriftlichen
Gutachten
erwarten
war
.
Situation
wurde
Konsens
gefunden
Unterbringung
Fall
Zusage
Rechtsmittelverzichts
anzuordnen
Maßnahme
Beteiligten
"
Chance
"
Angeklagten
eingestuft
wurde
.
Absprache
Rechtsprechung
aufgestellten
Grundsätzen
entspricht
steht
freilich
völlig
Frage
;
jedenfalls
führte
unzulässigen
Willensbeeinflussung
Angeklagten
enthielt
Aspekte
Drohung
Täuschung
Rechtsprechung
allgemein
Grund
sieht
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
sein
kann
vgl.
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Wahl
Schluckebier