BESCHLUSS 8 . März Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . März § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . April wird unzulässig verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Strafen früheren Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten unerlaubten Betäubungsmitteln weiteren Freiheitsstrafe Jahr verurteilt ; wurde Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Sicherungsverwahrung angeordnet . Angeklagte hat unmittelbar Verkündung Urteils 29 . April Belehrung Vorsitzenden Rücksprache Verteidiger erklärt nehme Urteil verzichte Rechtsmittel . 4 . Mai legte jedoch Protokoll Geschäftsstelle Revision ließ Verteidiger begründen . erklärten Rechtsmittelverzicht macht geltend Verzicht sei Gegenstand Absprache gewesen . Landgericht habe Zweifel gehabt Unterbringung Entziehungsanstalt begründen lasse gehörte Sachverständige Zweifel Erfolgsaussicht Maßnahme geäußert habe . Vorsitzende habe Verhängung Maßnahme Interesse Angeklagten liegend dargestellt wurde abhängig gemacht Rechtsmittelverzicht zusage . Absprache sei unwirksam Hauptverhandlung Mitwirkung weiteren Berufsrichter Schöffen erfolgt sei ; ferner sei Absprache Ergebnis öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden . Rechtsmittel hat Erfolg . Revision war unzulässig verwerfen Rechtsmittelverzicht wirksam ist . 2 . Vorbringen Revision wurden Berufsrichter wohl auch Schöffen Absprache beteiligt ; dienstlichen Erklärung Berufsrichter wird hervorgehoben Verteidiger habe " Kammer " aufgesucht . getroffene Absprache leidet hier indessen insoweit Mangel Ergebnis geführten Gesprächs Hauptverhandlung erörtert wurde . Frage verfahrensrechtliche Mängel Absprache zusammenhängenden Rechtsmittelverzicht auswirken hat 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs 30 Juli ; ebenso Abs. Satz Rechtsmittelverzicht entschieden Unzulässigkeit Absprache berühre Wirksamkeit absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts . andere Beurteilung käme nur Betracht Gründe allgemein Einzelfall Zulässigkeit Absprache entgegenstehen zugleich auch rechtlichen Mißbilligung abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden . späteren Entscheidungen ähnlich gelagerten Fällen haben 5 . 4 . Strafsenat Grundsätze Frage gestellt sind jedoch jeweils konkreten Fall Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts gekommen . 5 . Strafsenat hat Rechtsmittelverzicht unwirksam erklärt Führung Verständigungsgespräche Verletzung Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensgrundsätze Dissens Gericht Staatsanwaltschaft Reichweite Angebots Staatsanwaltschaft Folge hatte Angeklagten schwer durchschaubar war unrealistische Erwartungen erweckte . Falle 4 . Strafsenats NStZ Veröffentlichung BGHSt vorgesehen war gleichfalls ordnungsgemäßer Verfahrensführung Dissens hier Verteidigung Angeklagtem Seite Gericht Staatsanwaltschaft anderen Seite entstanden . war berechtigte offengelegte Verteidigungsinteresse Angeklagten benachteiligt Verteidiger Angeklagten Risiko prozessuale Lage falsch einzuschätzen erhöht wurde . 3 . 1 . Strafsenat schließt 2 . Strafsenat festgelegten 4 . 5 . Strafsenat infrage gestellten Grundsätzen Verhältnis Absprache Rechtsmittelverzicht . Verletzung Führung Verhandlungsgespräche aufgestellten Vorgaben kann nur dann Unwirksamkeit abgesprochenen tatsächlich erklärten Rechtsmittelverzichts führen Verfahrensmangel unzulässigen Willensbeeinflussung Abgabe Verzichtserklärung geführt hat . Angeklagte kann nämlich Mängel Interessen unbeeinflußt sachgerecht wahrgenommen haben . ist Grund erkennbar Verfahrensmängel Zusammenhang Absprache Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts führen müßten . Entscheidend kann nur sein unzulässige Beeinflussung freien Willensbildung vorliegt . Ist Fall muß Angeklagten Möglichkeit offenstehen auch Ablauf Revisionseinlegungsfrist wirksamen Rechtsmittelverzicht erklären etwa gefundenen Ergebnis zufrieden ist jedenfalls Verfahren beendet sehen will . 4 . angeführten Entscheidungen 4 . 5 . Strafsenats Grundsatzentscheidung 2 . Strafsenats Punkten übereinstimmen ist angezweifelt worden Weigend ; kann hier dahinstehen entscheidenden Fall liegt möglichen Irrtum Angeklagten auslösender Dissens noch Verletzung Verteidigungsinteressen . Auch Verständigungsgespräch Hinsicht vorgegebenen Regeln entsprach war doch Beteiligten klar ging . Landgericht hat auch so entschieden besprochen ; Dissens scheidet wird auch Angeklagten behauptet . Ergebnis gleiche gilt mögliche Beeinträchtigung Verteidigungsinteresses Sinne Entscheidung 4 . Strafsenats . Zwar wäre Absprache Gericht Rechtsfolge zusagt gesetzlich vorgesehen ist Voraussetzungen gegeben sind unzulässig ; könnte auch Umständen unzulässige Willensbeeinflussung Angeklagten Entscheidung Rechtsmittelverzicht ergeben . wird aber Angeklagten geltend gemacht war auch so . Landgericht hat Angeklagten Verteidiger offengelegt Erfolgsaussichten Unterbringung Entziehungsanstalt Ausführungen Sachverständigen schlechter seien schriftlichen Gutachten erwarten war . Situation wurde Konsens gefunden Unterbringung Fall Zusage Rechtsmittelverzichts anzuordnen Maßnahme Beteiligten " Chance " Angeklagten eingestuft wurde . Absprache Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht steht freilich völlig Frage ; jedenfalls führte unzulässigen Willensbeeinflussung Angeklagten enthielt Aspekte Drohung Täuschung Rechtsprechung allgemein Grund sieht Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann vgl. KK . Aufl . Rdn . . Wahl Schluckebier