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163 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
23
.
März
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Betruges
u.a.
2
.
:
schweren
Menschenhandels
Zwecke
sexuellen
Ausbeutung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
23
.
März
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
Juli
werden
unbegründet
verworfen
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
Bezug
Revision
Angeklagten
:
Gesetz
Verbesserung
Bekämpfung
Menschenhandels
Änderung
Bundeszentralregistergesetzes
Achten
Buches
Sozialgesetzbuchs
11
.
Oktober
.
erfolgte
Novellierung
§
§
StGB
15
.
Oktober
Kraft
getreten
ist
.
Landgericht
Schuldspruch
Angeklagten
Beendigung
Tat
§
Abs.
StGB
geltenden
bisherigen
Fassungen
§
Abs.
Satz
.
Alternative
§
Abs.
Nr.
StGB
berücksichtigt
ist
erforderliche
Unrechtskontinuität
Sinne
§
Abs.
StGB
gewahrt
.
Stelle
genannten
Tatzeitpunkt
geltenden
Strafnormen
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
sind
genannte
Änderungsgesetz
Regelungen
§
232a
Abs.
Nr.
StGB
§
232a
Abs.
StGB
Zwangsprostitution
getreten
Neuregelung
hier
relevanten
Änderungen
Regelungsgehalt
Straftatbestände
gekommen
ist
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
.
Raum
Radtke