BESCHLUSS 23 . März Strafsache 1 . 2 . 1 . : Betruges u.a. 2 . : schweren Menschenhandels Zwecke sexuellen Ausbeutung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 23 . März beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 8 Juli werden unbegründet verworfen § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Antrag Generalbundesanwalts Bezug Revision Angeklagten : Gesetz Verbesserung Bekämpfung Menschenhandels Änderung Bundeszentralregistergesetzes Achten Buches Sozialgesetzbuchs 11 . Oktober . erfolgte Novellierung § § StGB 15 . Oktober Kraft getreten ist . Landgericht Schuldspruch Angeklagten Beendigung Tat § Abs. StGB geltenden bisherigen Fassungen § Abs. Satz . Alternative § Abs. Nr. StGB berücksichtigt ist erforderliche Unrechtskontinuität Sinne § Abs. StGB gewahrt . Stelle genannten Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung sind genannte Änderungsgesetz Regelungen § 232a Abs. Nr. StGB § 232a Abs. StGB Zwangsprostitution getreten Neuregelung hier relevanten Änderungen Regelungsgehalt Straftatbestände gekommen ist vgl. auch BT-Drucks . S. . . Raum Radtke