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189 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
1
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
2
.
Mordes
3
.
Anstiftung
Mord
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Februar
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
Juli
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angeklagten
tragen
auch
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Rüge
Angeklagten
Landgericht
habe
nen
Antrag
Einholung
psychologischen
Sachverständigengutachtens
Unrecht
abgelehnt
greift
.
Landgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
ausgeführt
Anbetracht
Anzahl
tatsächlicher
Anhaltspunkte
Anstiftung
Mitangeklagten
wären
rungen
psychologischen
Sachverständigen
naheliege
Überlegungen
Verschwindenlassen
Frau
ernst
nahm
aufgriff
Art
vorauseilendem
Gehorsam
Tat
umsetzte
geeignet
gewesen
Schwurgerichtskammer
Zweifel
Richtigkeit
bisher
getroffenen
Feststellungen
insbesondere
Tatbeitrag
anbelangt
begründen
.
hat
Validität
Beweisbehauptung
Frage
gestellt
ist
Ergebnis
gekommen
entscheidenden
Fall
sei
Charakterstruktur
angestiftet
worden
.
cher
Schluß
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Anders
Entscheidung
5
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
12
.
Juni
NStZ
Revision
beruft
steht
Beweisbehauptung
liege
Tat
vorauseilendem
Gehorsam
begang
diametralem
Widerspruch
Überzeugung
Landgerichts
Grund
bisherigen
Beweisergebnisses
sei
angestiftet
worden
.
Beweisantrag
nur
naheliegende
Möglichkeit
behauptet
durfte
Landgericht
weitere
Beweiserhebung
Schluß
kommen
konkreten
Fall
habe
Möglichkeit
realisiert
.
Boetticher
Schluckebier