BESCHLUSS 1 . Februar Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . 2 . Mordes 3 . Anstiftung Mord 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Februar beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 Juli werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angeklagten tragen auch Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Rüge Angeklagten Landgericht habe nen Antrag Einholung psychologischen Sachverständigengutachtens Unrecht abgelehnt greift . Landgericht hat Ergebnis zutreffend ausgeführt Anbetracht Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte Anstiftung Mitangeklagten wären rungen psychologischen Sachverständigen naheliege Überlegungen Verschwindenlassen Frau ernst nahm aufgriff Art vorauseilendem Gehorsam Tat umsetzte geeignet gewesen Schwurgerichtskammer Zweifel Richtigkeit bisher getroffenen Feststellungen insbesondere Tatbeitrag anbelangt begründen . hat Validität Beweisbehauptung Frage gestellt ist Ergebnis gekommen entscheidenden Fall sei Charakterstruktur angestiftet worden . cher Schluß ist Rechtsgründen beanstanden . Anders Entscheidung 5 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 12 . Juni NStZ Revision beruft steht Beweisbehauptung liege Tat vorauseilendem Gehorsam begang diametralem Widerspruch Überzeugung Landgerichts Grund bisherigen Beweisergebnisses sei angestiftet worden . Beweisantrag nur naheliegende Möglichkeit behauptet durfte Landgericht weitere Beweiserhebung Schluß kommen konkreten Fall habe Möglichkeit realisiert . Boetticher Schluckebier