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217 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
Verabredung
Verbrechen
Geiselnahme
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Angeklagte
hat
erstmals
Hauptverhandlung
Einvernahme
belastender
Zeugen
Angaben
Sache
gemacht
.
Würdigung
Einlassung
hat
Landgericht
ausgeführt
könne
glaubhaft
vermitteln
anwaltlichen
Rat
Eigenschaft
tatsächlich
vermeintlich
Falsches
immer
sofort
korrigieren
Monate
Sicht
Unrecht
erhobenen
Tatvorwurf
gänzlich
geschwiegen
hat
.
hat
Landgericht
unzulässiger
Weise
anfänglichen
Schweigen
Angeklagten
nachteilige
Schlüsse
gezogen
.
steht
frei
Sache
einlässt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
unbefangene
Gebrauch
Schweigerechts
wäre
gewährleistet
Angeklagte
Prüfung
Bewertung
Gründe
Aussageverhalten
befürchten
müsste
.
dürfen
durchgehenden
noch
anfänglichen
Aussageverweigerung
nachteilige
Schlüsse
gezogen
werden
.
.
;
vgl.
Urteil
26
.
Oktober
BGHSt
.
;
Beschlüsse
7
.
Dezember
143
;
28
.
Mai
NStZ
f.
13
.
Oktober
.
Angeklagte
erstmals
Hauptverhandlung
überhaupt
Angaben
machte
liegt
auch
Fall
Würdigung
grundsätzlich
zugänglichen
vgl.
Urteil
11
.
Januar
NStZ-RR
teilweisen
Schweigens
so
dargelegte
Rechtsfehler
Sachrüge
hin
beachten
ist
vgl.
Beschluss
17
Juli
NStZ
.
Rechtsfehler
beruht
Urteil
allerdings
.
Urteil
ist
entnehmen
Landgericht
prozessualen
Verhalten
Angeklagten
letztlich
Bedeutung
beigemessen
hat
Überzeugung
Vielzahl
Angeklagten
sprechenden
Beweismittel
gestützt
hat
.
Raum
Jäger