BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache Verabredung Verbrechen Geiselnahme ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Angeklagte hat erstmals Hauptverhandlung Einvernahme belastender Zeugen Angaben Sache gemacht . Würdigung Einlassung hat Landgericht ausgeführt könne glaubhaft vermitteln anwaltlichen Rat Eigenschaft tatsächlich vermeintlich Falsches immer sofort korrigieren Monate Sicht Unrecht erhobenen Tatvorwurf gänzlich geschwiegen hat . hat Landgericht unzulässiger Weise anfänglichen Schweigen Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen . steht frei Sache einlässt § Abs. Satz § Abs. Satz . unbefangene Gebrauch Schweigerechts wäre gewährleistet Angeklagte Prüfung Bewertung Gründe Aussageverhalten befürchten müsste . dürfen durchgehenden noch anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden . . ; vgl. Urteil 26 . Oktober BGHSt . ; Beschlüsse 7 . Dezember 143 ; 28 . Mai NStZ f. 13 . Oktober . Angeklagte erstmals Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte liegt auch Fall Würdigung grundsätzlich zugänglichen vgl. Urteil 11 . Januar NStZ-RR teilweisen Schweigens so dargelegte Rechtsfehler Sachrüge hin beachten ist vgl. Beschluss 17 Juli NStZ . Rechtsfehler beruht Urteil allerdings . Urteil ist entnehmen Landgericht prozessualen Verhalten Angeklagten letztlich Bedeutung beigemessen hat Überzeugung Vielzahl Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt hat . Raum Jäger