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BESCHLUSS
7
November
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Gericht
ist
auch
sonstigen
Einlassungen
Angeklagten
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
April
BGHSt
]
m.w
.
gehalten
Behauptungen
hohe
Ausmaß
lange
Dauer
bisherigen
Konsums
Betäubungsmitteln
unwiderlegbar
hinzunehmen
Anhaltspunkte
Richtigkeit
Angaben
fehlen
sogar
vorliegenden
Fall
kaum
beeinträchtigten
Lebensführung
Angeklagten
insbesondere
Hinblick
Berufstätigkeit
fehlenden
gesundheitlichen
Folgen
Entzugserscheinungen
Inhaftierung
vereinbar
sind
.
Entsprechende
Feststellungen
können
Widerspruch
stehen
Übrigen
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Fehlen
Hanges
Angeklagten
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
.
lediglich
indiziellen
Bedeutung
fehlender
vorliegender
Depravation
Feststellung
bestehenden
bestehenden
Hanges
Sinne
§
StGB
verweist
Senat
Beschluss
25
Juli
.
Hebenstreit