BESCHLUSS 7 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Gericht ist auch sonstigen Einlassungen Angeklagten vgl. Senatsbeschluss 25 . April BGHSt ] m.w . gehalten Behauptungen hohe Ausmaß lange Dauer bisherigen Konsums Betäubungsmitteln unwiderlegbar hinzunehmen Anhaltspunkte Richtigkeit Angaben fehlen sogar vorliegenden Fall kaum beeinträchtigten Lebensführung Angeklagten insbesondere Hinblick Berufstätigkeit fehlenden gesundheitlichen Folgen Entzugserscheinungen Inhaftierung vereinbar sind . Entsprechende Feststellungen können Widerspruch stehen Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen Hanges Angeklagten Rauschmittel Übermaß nehmen . lediglich indiziellen Bedeutung fehlender vorliegender Depravation Feststellung bestehenden bestehenden Hanges Sinne § StGB verweist Senat Beschluss 25 Juli . Hebenstreit