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345 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
gemäß
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
Juli
wird
Strafverfolgung
II
.
Tat
Urteilsgründe
Vorwurf
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
beschränkt
;
Schuldspruch
vorgenannten
Fall
dahingehend
geändert
Angeklagte
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Verstoß
Gewaltschutzgesetz
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
gerichtete
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
führt
lediglich
Beschlussformel
ersichtlichen
Beschränkung
Strafverfolgung
einhergehenden
Änderung
§
Abs.
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
18
.
Dezember
zutreffend
aufgezeigt
hat
tragen
Landgericht
getroffenen
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
beruhenden
Feststellungen
II
.
Tat
Urteilsgründe
Schuldspruch
Verstoßes
Gewaltschutzgesetz
§
Satz
.
Tatbestandsmerkmal
vollstreckbaren
Anordnung
setzt
Beschluss
Amtsgerichts
24
Juli
verkürzt
formuliert
Kontaktverbot
Angeklagten
wirksam
zugestellt
Urteil
15
.
März
BGHSt
.
10
;
10
.
Mai
NStZ
109
;
siehe
auch
Beschluss
7
.
Oktober
.
2
;
Voraussetzungen
wirksamer
Zustellung
.
Vollstreckbarkeit
ergangenen
einstweiligen
Anordnung
angeordnet
worden
ist
Beschluss
10
.
Mai
NStZ
;
bloße
Kenntnis
Antragsgegners
Inhalt
Anordnung
genügt
vgl.
Urteil
15
.
März
BGHSt
.
;
Beschluss
10
.
Mai
NStZ
.
Ausdrückliche
Feststellungen
Vorliegen
vorgenannten
Voraussetzungen
enthält
Urteil
.
Auch
Gesamtzusammenhang
lassen
entnehmen
.
Umstand
Nebenklägerin
Tag
Erlasses
einstweiligen
Anordnung
Gerichtstermin
offenbar
Amtsgericht
teilgenommen
hat
Angeklagte
dort
vormals
gemeinsame
Wohnung
gefolgt
ist
S.
kann
vollstreckbare
Anordnung
Sinne
§
Satz
GewSchG
abgeleitet
werden
.
Tat
II
.
Fall
Urteilsgründe
betreffende
Strafe
tateinheitlich
verwirklichte
Delikt
Verstoßes
Gewaltschutzgesetz
Strafe
bestimmenden
§
Abs.
Satz
StGB
gemäß
Abs.
§
Abs.
StGB
gemilderten
§
StGB
beträchtlich
Gewicht
fällt
beschränkt
Senat
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Strafverfolgung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
.
zieht
Änderung
Schuldspruchs
.
2
.
Übrigen
hat
Prüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
hin
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Raum
Radtke
Jäger