BESCHLUSS 3 . Februar Strafsache versuchten Mordes u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar gemäß Abs. . V.m . Abs. Nr. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 Juli wird Strafverfolgung II . Tat Urteilsgründe Vorwurf versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung beschränkt ; Schuldspruch vorgenannten Fall dahingehend geändert Angeklagte versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Verstoß Gewaltschutzgesetz besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . gerichtete allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung Strafverfolgung einhergehenden Änderung § Abs. . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt Antragsschrift 18 . Dezember zutreffend aufgezeigt hat tragen Landgericht getroffenen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen II . Tat Urteilsgründe Schuldspruch Verstoßes Gewaltschutzgesetz § Satz . Tatbestandsmerkmal vollstreckbaren Anordnung setzt Beschluss Amtsgerichts 24 Juli verkürzt formuliert Kontaktverbot Angeklagten wirksam zugestellt Urteil 15 . März BGHSt . 10 ; 10 . Mai NStZ 109 ; siehe auch Beschluss 7 . Oktober . 2 ; Voraussetzungen wirksamer Zustellung . Vollstreckbarkeit ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist Beschluss 10 . Mai NStZ ; bloße Kenntnis Antragsgegners Inhalt Anordnung genügt vgl. Urteil 15 . März BGHSt . ; Beschluss 10 . Mai NStZ . Ausdrückliche Feststellungen Vorliegen vorgenannten Voraussetzungen enthält Urteil . Auch Gesamtzusammenhang lassen entnehmen . Umstand Nebenklägerin Tag Erlasses einstweiligen Anordnung Gerichtstermin offenbar Amtsgericht teilgenommen hat Angeklagte dort vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist S. kann vollstreckbare Anordnung Sinne § Satz GewSchG abgeleitet werden . Tat II . Fall Urteilsgründe betreffende Strafe tateinheitlich verwirklichte Delikt Verstoßes Gewaltschutzgesetz Strafe bestimmenden § Abs. Satz StGB gemäß Abs. § Abs. StGB gemilderten § StGB beträchtlich Gewicht fällt beschränkt Senat Zustimmung Generalbundesanwalts Strafverfolgung § Abs. . V.m . Abs. Nr. Beschlussformel ersichtlichen Umfang . zieht Änderung Schuldspruchs . 2 . Übrigen hat Prüfung angefochtenen Urteils Sachrüge hin Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Raum Radtke Jäger