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101 lines
852 B

BESCHLUSS
StR
19
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Januar
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Senatsbeschluss
20
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
kann
dahinstehen
Rüge
zulässig
erhoben
wurde
Zeitpunkt
Kenntniserlangung
fehlende
Kenntniserlangung
Revisionsentscheidung
ist
glaubhaft
gemacht
356a
Satz
.
Rüge
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Senat
hat
Revisionsentscheidung
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Verurteilte
wurde
gehört
erhört
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Beschluss
31
Juli
.
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger