BESCHLUSS StR 19 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Januar beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Senatsbeschluss 20 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : kann dahinstehen Rüge zulässig erhoben wurde Zeitpunkt Kenntniserlangung fehlende Kenntniserlangung Revisionsentscheidung ist glaubhaft gemacht 356a Satz . Rüge ist jedenfalls unbegründet . Senat hat Revisionsentscheidung Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Verurteilte wurde gehört erhört . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung Abs. Beschluss 31 Juli . Rothfuß Hebenstreit Jäger