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873 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
April
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Beschluss
Senats
11
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
25
.
Februar
Beschluss
11
.
Februar
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
ist
Verteidiger
18
.
Februar
zugegangen
.
Schriftsatz
24
.
Februar
Senat
selben
Tage
eingegangen
ist
hat
Verurteilte
hiergegen
Anhörungsrüge
erhoben
.
hat
beantragt
vorgenannten
Beschluss
Senats
gegenstandslos
erklären
Verfahren
Stand
Eingang
Stellungnahme
Verteidigers
Verurteilten
9
.
Dezember
zurückzuversetzen
.
zulässige
Rechtsbehelf
ist
unbegründet
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
356a
.
1
.
Senat
hat
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweismittel
verwertet
Verurteilte
zuvor
noch
gehört
worden
wäre
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Verletzung
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ergibt
dung
nähere
Begründung
erfolgenden
Beschluss
Senats
§
Abs.
.
Verfassungs
bedarf
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
angreifbare
letztinstanzliche
gerichtliche
Entscheidung
regelmäßig
Begründung
siehe
nur
BVerfGE
1
f.
;
;
BVerfG
3
.
Kammer
Zweiten
Senats
Beschluss
30
.
Juni
.
gilt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
auch
Beschlüsse
gemäß
§
Abs.
BVerfG
Beschluss
30
.
Juni
.
Umstand
Senat
Rechtsansicht
Verteidigung
Verurteilten
zwar
Kenntnis
genommen
hat
aber
Ergebnis
gefolgt
ist
stellt
ebenfalls
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
ist
schon
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
zahlr
.
wN
;
siehe
auch
Senat
Beschluss
29
.
Januar
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Vorbringen
Beteiligten
ausdrücklich
bescheiden
Senat
.
wurde
hier
gesamte
schriftliche
Vortrag
Verurteilten
Schriftsatz
Verteidigers
9
.
Dezember
Entscheidungsfindung
Senats
berücksichtigt
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
ergibt
auch
Senat
Revision
Verurteilten
entschieden
hat
Ausführungen
Verteidigung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
20
November
angesprochenen
ergänzenden
dienstlichen
Stellungnahmen
Vorsitzenden
Strafkammer
beisitzenden
Richterin
vgl.
S.
oben
genannten
Antragsschrift
abzuwarten
.
rechtlicher
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
erkannte
Unbegründetheit
Zusammenhang
erhobenen
Rügen
Verletzung
§
Abs.
Revision
geltend
gemachten
Angriffsrichtungen
hat
bereits
Rechtsmittelführer
selbst
vorgelegten
Vermerke
Vorsitzenden
28
.
Mai
Berichterstatterin
eingesetzten
beisitzenden
Richterin
12
.
Mai
ergeben
.
Verurteilten
Verteidigung
unbekannter
Verfahrensstoff
bekannte
Beweismittel
freibeweisliche
Aufklärung
Verfahrensrügen
zugrunde
liegenden
Sachverhalts
Bedeutung
zukam
hat
Senat
verwertet
.
Revision
Nichteinhaltung
Urteilsabsetzung
Abs.
Satz
StPO
Verlustes
Berufsrichtern
unterschriebenen
Originals
Urteils
gerügt
hatte
S.
ist
Rechtsmittel
erfolglos
geblieben
Urteilsoriginal
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
letzten
Tag
1
.
April
abgelaufenen
Frist
rechtzeitig
Akten
gelangt
ist
.
Vermerke
12
.
28
.
Mai
hatte
Berichterstatterin
Berufsrichtern
unterschriebene
Urteil
§
Abs.
Satz
Satz
Nachmittag
1
.
April
Geschäftsstelle
gebracht
.
Vorgang
wird
Inhalt
Vermerks
Geschäftsstellenmitarbeiterin
30
.
April
Revision
ebenfalls
selbst
vorgetragen
hat
bestätigt
.
weiteren
Inhalt
Vermerks
konnte
Justizangestellte
lediglich
mehr
sicher
erinnern
Abs.
Satz
StPO
vorgesehenen
Vermerk
Urteilsoriginal
angebracht
hat
.
steht
Einhaltung
Absetzungsfrist
aber
.
Generalbundesanwalt
ebenfalls
zutreffend
aufgezeigt
kann
Nachweis
Fristwahrung
auch
andere
Weise
Vermerk
§
Abs.
Satz
erbracht
werden
.
war
hier
Inhalts
genannten
Erklärungen
Berufsrichtern
Justizangestellten
Fall
.
Revision
Rechtsmittelbegründung
vorgetragenen
Vermerken
12
.
28
.
Mai
folgt
weiterhin
Abhandenkommen
Urteilsoriginals
erneuten
Ausdruck
entsprechenden
elektronisch
gespeicherten
Datei
hergestellte
Version
Urteils
Original
Zweifel
vollkommen
identisch
ist
.
Vermerk
Vorsitzenden
28
.
Mai
legt
Einzelnen
.
Berichterstatterin
hat
Existenz
lediglich
gespeicherten
Version
Datei
Identität
ebenfalls
zweifelsfrei
belegt
.
Vermerken
allein
folgt
Grundlage
Generalbundesanwalt
referierten
Rechtsprechung
Fehlen
Verletzung
§
Abs.
.
Revision
angesprochenen
ergänzenden
Vermerke
sind
Senat
herangezogen
worden
.
Übrigen
hat
Revision
rechtsirrig
Hinblick
Gehörsverletzung
Bedeutung
Entscheidungen
5
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
bezogen
.
Urteil
18
.
Dezember
lag
Sachverhalt
zugrunde
gerade
Übereinstimmung
unterschriebenem
abhanden
gekommenem
Urteilsoriginal
Zweitversion
anders
vorliegend
feststand
.
Beschluss
22
.
Mai
Abs.
Satz
Akten
zugrunde
liegenden
Verfahren
war
wiederum
anders
vorliegend
offen
geblieben
unterschriebene
später
gegangene
Urteilsoriginal
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
Akten
gelangt
war
.
Revision
hatte
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
ebenfalls
bereits
selbst
vorgetragenen
Verfahrenstatsachen
Inhalt
vorgelegten
Vermerke
12
.
28
.
Mai
auch
insoweit
Erfolg
Nichteinhaltung
Absetzungsfrist
Originalurkunde
S.
geltend
gemacht
worden
war
.
vorstehend
dargelegten
Gründen
ergibt
ist
Absetzungsfrist
eingehalten
worden
.
Revision
vertretenen
Rechtsauffassung
kann
Nachweis
Fristeinhaltung
ausschließlich
Vermerk
§
Abs.
Satz
geführt
werden
.
Erfolglosigkeit
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
Nichteinhaltung
Absetzungsfrist
nunmehr
vorliegenden
Urteilsurkunde
S.
beruht
ebenfalls
Berücksichtigung
genannten
ergänzenden
Stellungnahmen
Vorsitzenden
Berichterstatterin
.
ergibt
Grundlage
Revision
dargelegten
Vermerken
Justizangestellten
30
.
April
Berichterstatterin
12
.
Vorsitzenden
28
.
Mai
rechtlichen
Gründen
.
Frist
§
Abs.
Satz
findet
Revision
selbst
vorgetragenen
Verfahrensablauf
erneuten
Ausdrucks
Erstausdruck
inhaltlich
unveränderten
Datei
rechtzeitig
Akten
gelangten
Urteils
vornherein
Anwendung
.
Zweck
Urteilsabsetzungsfrist
besteht
Übereinstimmung
Beratungsergebnisses
schriftlichen
Urteilsgründen
gewährleisten
siehe
nur
StPO/Frister
4
.
Aufl
.
Band
§
.
.
geht
Erfahrung
nachlassender
Erinnerung
begegnen
möglichst
frische
Erinnerung
Ergebnisse
Hauptverhandlung
Beratung
sichern
NStZ-RR
;
vgl.
auch
7
.
Aufl
.
.
.
War
Urteil
hier
fristgerecht
Akten
gelangt
ist
Schutzzweck
Vorschrift
ersichtlich
dann
betroffen
Verlust
rechtzeitig
abgesetzten
Urteils
sicher
inhaltsidentische
weitere
Version
technischem
Wege
hergestellt
werden
kann
.
Auch
Beurteilung
sicheren
Inhaltsidentität
kommt
jedenfalls
hier
Revision
bekannten
Vermerke
belegten
tatsächlichen
Bedingungen
frische
Erinnerung
allein
völlig
unabhängig
feststellbare
Inhaltsidentität
.
gründet
hier
Umstand
Ausdruck
Einhaltung
Absetzungsfrist
verloren
gegangenen
Originals
Veränderung
entsprechenden
Datei
mehr
erfolgt
war
.
Revision
Rechtsauffassung
Beschluss
Senats
7
.
September
NStZ
Beschluss
Oberlandesgerichts
17
.
Oktober
NStZ-RR
beruft
geht
.
Entscheidungen
betreffen
Konstellationen
Frist
§
Abs.
Satz
StPO
gerade
eingehalten
war
.
2
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Senat
Beschlüsse
5
.
Mai
29
.
Januar
.
Raum
Rothfuß
Radtke