BESCHLUSS 21 . April Strafsache versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . April beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Beschluss Senats 11 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 25 . Februar Beschluss 11 . Februar gemäß § Abs. verworfen . ist Verteidiger 18 . Februar zugegangen . Schriftsatz 24 . Februar Senat selben Tage eingegangen ist hat Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben . hat beantragt vorgenannten Beschluss Senats gegenstandslos erklären Verfahren Stand Eingang Stellungnahme Verteidigers Verurteilten 9 . Dezember zurückzuversetzen . zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet liegt Verletzung rechtlichen Gehörs 356a . 1 . Senat hat Verfahrensstoff Tatsachen Beweismittel verwertet Verurteilte zuvor noch gehört worden wäre . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG ergibt dung nähere Begründung erfolgenden Beschluss Senats § Abs. . Verfassungs bedarf ordentlichen Rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig Begründung siehe nur BVerfGE 1 f. ; ; BVerfG 3 . Kammer Zweiten Senats Beschluss 30 . Juni . gilt ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts auch Beschlüsse gemäß § Abs. BVerfG Beschluss 30 . Juni . Umstand Senat Rechtsansicht Verteidigung Verurteilten zwar Kenntnis genommen hat aber Ergebnis gefolgt ist stellt ebenfalls Verletzung rechtlichen Gehörs . ist schon grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat zahlr . wN ; siehe auch Senat Beschluss 29 . Januar . Art . Abs. GG verpflichtet ist Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden Senat . wurde hier gesamte schriftliche Vortrag Verurteilten Schriftsatz Verteidigers 9 . Dezember Entscheidungsfindung Senats berücksichtigt . Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt auch Senat Revision Verurteilten entschieden hat Ausführungen Verteidigung Antragsschrift Generalbundesanwalts 20 November angesprochenen ergänzenden dienstlichen Stellungnahmen Vorsitzenden Strafkammer beisitzenden Richterin vgl. S. oben genannten Antragsschrift abzuwarten . rechtlicher Übereinstimmung Generalbundesanwalt erkannte Unbegründetheit Zusammenhang erhobenen Rügen Verletzung § Abs. Revision geltend gemachten Angriffsrichtungen – hat bereits Rechtsmittelführer selbst vorgelegten Vermerke Vorsitzenden 28 . Mai Berichterstatterin eingesetzten beisitzenden Richterin 12 . Mai ergeben . Verurteilten Verteidigung unbekannter Verfahrensstoff bekannte Beweismittel freibeweisliche Aufklärung Verfahrensrügen zugrunde liegenden Sachverhalts Bedeutung zukam hat Senat verwertet . Revision Nichteinhaltung Urteilsabsetzung Abs. Satz StPO Verlustes Berufsrichtern unterschriebenen Originals Urteils gerügt hatte S. ist Rechtsmittel erfolglos geblieben Urteilsoriginal Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen letzten Tag 1 . April abgelaufenen Frist rechtzeitig Akten gelangt ist . Vermerke 12 . 28 . Mai hatte Berichterstatterin Berufsrichtern unterschriebene Urteil § Abs. Satz Satz Nachmittag 1 . April Geschäftsstelle gebracht . Vorgang wird Inhalt Vermerks Geschäftsstellenmitarbeiterin 30 . April Revision ebenfalls selbst vorgetragen hat bestätigt . weiteren Inhalt Vermerks konnte Justizangestellte lediglich mehr sicher erinnern Abs. Satz StPO vorgesehenen Vermerk Urteilsoriginal angebracht hat . steht Einhaltung Absetzungsfrist aber . Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend aufgezeigt kann Nachweis Fristwahrung auch andere Weise Vermerk § Abs. Satz erbracht werden . war hier Inhalts genannten Erklärungen Berufsrichtern Justizangestellten Fall . Revision Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Vermerken 12 . 28 . Mai folgt weiterhin Abhandenkommen Urteilsoriginals erneuten Ausdruck entsprechenden elektronisch gespeicherten Datei hergestellte Version Urteils Original Zweifel vollkommen identisch ist . Vermerk Vorsitzenden 28 . Mai legt Einzelnen . Berichterstatterin hat Existenz lediglich gespeicherten Version Datei Identität ebenfalls zweifelsfrei belegt . Vermerken allein folgt Grundlage Generalbundesanwalt referierten Rechtsprechung Fehlen Verletzung § Abs. . Revision angesprochenen ergänzenden Vermerke sind Senat herangezogen worden . Übrigen hat Revision rechtsirrig Hinblick Gehörsverletzung Bedeutung Entscheidungen 5 . Strafsenats Bundesgerichtshofs bezogen . Urteil 18 . Dezember lag Sachverhalt zugrunde gerade Übereinstimmung unterschriebenem abhanden gekommenem Urteilsoriginal Zweitversion anders vorliegend feststand . Beschluss 22 . Mai Abs. Satz Akten zugrunde liegenden Verfahren war wiederum anders vorliegend offen geblieben unterschriebene später gegangene Urteilsoriginal rechtzeitig Sinne § Abs. Akten gelangt war . Revision hatte Rüge Verletzung § Abs. Satz ebenfalls bereits selbst vorgetragenen Verfahrenstatsachen Inhalt vorgelegten Vermerke 12 . 28 . Mai auch insoweit Erfolg Nichteinhaltung Absetzungsfrist Originalurkunde S. geltend gemacht worden war . vorstehend dargelegten Gründen ergibt ist Absetzungsfrist eingehalten worden . Revision vertretenen Rechtsauffassung kann Nachweis Fristeinhaltung ausschließlich Vermerk § Abs. Satz geführt werden . Erfolglosigkeit Rüge Verletzung § Abs. Satz Nichteinhaltung Absetzungsfrist nunmehr vorliegenden Urteilsurkunde S. beruht ebenfalls Berücksichtigung genannten ergänzenden Stellungnahmen Vorsitzenden Berichterstatterin . ergibt Grundlage Revision dargelegten Vermerken Justizangestellten 30 . April Berichterstatterin 12 . Vorsitzenden 28 . Mai rechtlichen Gründen . Frist § Abs. Satz findet Revision selbst vorgetragenen Verfahrensablauf erneuten Ausdrucks Erstausdruck inhaltlich unveränderten Datei rechtzeitig Akten gelangten Urteils vornherein Anwendung . Zweck Urteilsabsetzungsfrist besteht Übereinstimmung Beratungsergebnisses schriftlichen Urteilsgründen gewährleisten siehe nur StPO/Frister 4 . Aufl . Band § . . geht Erfahrung nachlassender Erinnerung begegnen möglichst frische Erinnerung Ergebnisse Hauptverhandlung Beratung sichern NStZ-RR ; vgl. auch 7 . Aufl . . . War Urteil hier fristgerecht Akten gelangt ist Schutzzweck Vorschrift ersichtlich dann betroffen Verlust rechtzeitig abgesetzten Urteils sicher inhaltsidentische weitere Version technischem Wege hergestellt werden kann . Auch Beurteilung sicheren Inhaltsidentität kommt jedenfalls hier Revision bekannten Vermerke belegten tatsächlichen Bedingungen frische Erinnerung allein völlig unabhängig feststellbare Inhaltsidentität . gründet hier Umstand Ausdruck Einhaltung Absetzungsfrist verloren gegangenen Originals Veränderung entsprechenden Datei mehr erfolgt war . Revision Rechtsauffassung Beschluss Senats 7 . September NStZ Beschluss Oberlandesgerichts 17 . Oktober NStZ-RR beruft geht . Entscheidungen betreffen Konstellationen Frist § Abs. Satz StPO gerade eingehalten war . 2 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. Senat Beschlüsse 5 . Mai 29 . Januar . Raum Rothfuß Radtke