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2.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Inverkehrbringens
Fertigarzneimitteln
Zulassung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
beschlossen
:
Anträge
Angeklagten
15
.
Oktober
werden
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anträge
Angeklagten
haben
Erfolg
.
1
.
Senat
hat
Urteil
4
.
September
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Angeklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Senat
Rechtsansicht
Verteidigung
Angeklagten
zwar
Kenntnis
genommen
hat
aber
Ergebnis
gefolgt
ist
stellt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
Sämtlicher
schriftlicher
mündlicher
Vortrag
Angeklagten
ausdrücklich
auch
§
Abs.
insgesamt
Übrigen
Strafvorschrift
darstellt
befasst
wurde
Entscheidungsfindung
Senats
berücksichtigt
.
ist
schon
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
vgl.
u.a.
Senatsbeschluss
31
Juli
.
Senat
hat
insbesondere
auch
Hinweispflichten
gemäß
§
verletzt
.
ist
auch
verpflichtet
Verfahrensbeteiligten
eventuellen
Begründungsgang
abschließenden
Beratung
vorbehaltenen
Entscheidung
vorab
mitzuteilen
.
Vortrag
Verurteilten
Begründung
Anhörungsrügen
erschöpft
letztlich
Wiederholung
Vertiefung
Revisionsvorbringens
.
Anhörungsrüge
dient
hier
Rahmen
Revisionshauptverhandlung
rechtliches
Gehör
gewährt
worden
ist
Revisionsgericht
veranlassen
Revisionsvorbringen
nochmals
überprüfen
vgl.
Beschluss
23
.
Februar
.
Kern
enthalten
neuerlichen
Ausführungen
Angeklagten
Vorwurf
Senat
habe
Sache
fehlerhaft
entschieden
.
Vorbringen
kann
aber
Rahmen
§
356a
gehört
werden
vgl.
u.a.
Senatsbeschluss
9
November
.
2
.
Sollte
Schriftsatz
15
.
Oktober
auch
erneute
Anhörungsrüge
Beschluss
Senats
25
.
September
erste
Anhörungsrüge
zurückgewiesen
wurde
erhoben
sein
wäre
Antrag
unstatthaft
vgl.
u.a.
BVerfG
26
.
April
;
5
.
Dezember
.
Übrigen
wäre
auch
unbegründet
Anspruch
Angeklagten
rechtliches
Gehör
auch
Beschluss
25
.
September
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
wurde
.
Rothfuß
Jäger