BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache unerlaubten Inverkehrbringens Fertigarzneimitteln Zulassung u.a. hier : Anhörungsrüge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober beschlossen : Anträge Angeklagten 15 . Oktober werden kostenpflichtig zurückgewiesen . Gründe : Anträge Angeklagten haben Erfolg . 1 . Senat hat Urteil 4 . September Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte zuvor gehört worden ist . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör verletzt . Senat Rechtsansicht Verteidigung Angeklagten zwar Kenntnis genommen hat aber Ergebnis gefolgt ist stellt Verletzung rechtlichen Gehörs . Sämtlicher schriftlicher mündlicher Vortrag Angeklagten ausdrücklich auch § Abs. insgesamt Übrigen Strafvorschrift darstellt befasst wurde Entscheidungsfindung Senats berücksichtigt . ist schon grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat Art . Abs. GG verpflichtet ist Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen vgl. u.a. Senatsbeschluss 31 Juli . Senat hat insbesondere auch Hinweispflichten gemäß § verletzt . ist auch verpflichtet Verfahrensbeteiligten eventuellen Begründungsgang abschließenden Beratung vorbehaltenen Entscheidung vorab mitzuteilen . Vortrag Verurteilten Begründung Anhörungsrügen erschöpft letztlich Wiederholung Vertiefung Revisionsvorbringens . Anhörungsrüge dient hier Rahmen Revisionshauptverhandlung rechtliches Gehör gewährt worden ist Revisionsgericht veranlassen Revisionsvorbringen nochmals überprüfen vgl. Beschluss 23 . Februar . Kern enthalten neuerlichen Ausführungen Angeklagten Vorwurf Senat habe Sache fehlerhaft entschieden . Vorbringen kann aber Rahmen § 356a gehört werden vgl. u.a. Senatsbeschluss 9 November . 2 . Sollte Schriftsatz 15 . Oktober auch erneute Anhörungsrüge Beschluss Senats 25 . September erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde erhoben sein wäre Antrag unstatthaft vgl. u.a. BVerfG 26 . April ; 5 . Dezember . Übrigen wäre auch unbegründet Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör auch Beschluss 25 . September entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde . Rothfuß Jäger