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284 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
August
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
15
.
Dezember
verletzte
angetrunkene
Angeklagte
ebenfalls
angetrunkenen
H.
Rauferei
Straße
Messerstichen
.
Angeklagte
war
gefolgt
unbekannten
Angeklagten
Gaststätte
grundlos
"
Pöbeleien
"
provoziert
hatte
gewiesen
worden
war
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
Schuldspruch
erfolglos
bleibt
§
Abs.
kann
Strafausspruch
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
1
.
Strafkammer
hat
Gunsten
Angeklagten
erwogen
Verhalten
Lokal
Rauferei
"
ebenfalls
provoziert
"
hat
gleichzeitig
aber
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
Tat
"
grundlose
Racheaktion
"
Angeklagten
zurückgehe
.
Erwägungen
sind
unvereinbar
Rauferei
gleichzeitig
auch
Opfer
provoziert
Täter
grundlos
herbeigeführt
sein
kann
.
Schon
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
2
.
Senat
weist
folgendes
:
Strafkammer
hat
strafmildernd
berücksichtigt
Tat
lange
zurückliegt
Angeklagte
Dauer
Verfahrens
vertreten
hat
.
Insoweit
ergeben
Urteilsgründe
Angeklagte
Sache
bereits
9
Juli
Schöffengericht
verurteilt
worden
war
;
beiderseitigen
Berufungen
verwies
Berufungsstrafkammer
Sache
Urteil
4
.
Dezember
Schwurgerichtskammer
Hauptverhandlung
21
.
August
begann
.
Sollte
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
insgesamt
Justizorganen
vertretende
erhebliche
schwerwiegende
Verletzung
Beschleunigungsgrundsatzes
feststellen
läge
genannten
Gesichtspunkten
weiterer
selbständiger
Strafmilderungsgrund
.
Fall
wäre
Maß
Kompensation
Vergleich
verwirkten
tatsächlich
verhängten
Strafe
ausdrücklich
konkret
bestimmen
.
.
vgl.
zusammenfassend
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
m.w
.
.
Schließlich
wird
auch
beachten
sein
Strafzumessungserwägungen
so
eingehender
sein
haben
je
knapper
verhängte
Strafe
noch
bewährungsfähige
Strafe
übersteigt
;
Beschluß
21
.
September
;
Praxis
Strafzumessung
2
.
Aufl
.
Rdn
.
618a
m.w
.
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher