BESCHLUSS 5 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . August Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . 15 . Dezember verletzte angetrunkene Angeklagte ebenfalls angetrunkenen H. Rauferei Straße Messerstichen . Angeklagte war gefolgt unbekannten Angeklagten Gaststätte grundlos " Pöbeleien " provoziert hatte gewiesen worden war . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten Generalbundesanwalt dargelegten Gründen Schuldspruch erfolglos bleibt § Abs. kann Strafausspruch bestehen bleiben § Abs. . 1 . Strafkammer hat Gunsten Angeklagten erwogen Verhalten Lokal Rauferei " ebenfalls provoziert " hat gleichzeitig aber Lasten Angeklagten berücksichtigt Tat " grundlose Racheaktion " Angeklagten zurückgehe . Erwägungen sind unvereinbar Rauferei gleichzeitig auch Opfer provoziert Täter grundlos herbeigeführt sein kann . Schon führt Aufhebung Strafausspruchs . 2 . Senat weist folgendes : Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt Tat lange zurückliegt Angeklagte Dauer Verfahrens vertreten hat . Insoweit ergeben Urteilsgründe Angeklagte Sache bereits 9 Juli Schöffengericht verurteilt worden war ; beiderseitigen Berufungen verwies Berufungsstrafkammer Sache Urteil 4 . Dezember Schwurgerichtskammer Hauptverhandlung 21 . August begann . Sollte neu Entscheidung berufene Strafkammer insgesamt Justizorganen vertretende erhebliche schwerwiegende Verletzung Beschleunigungsgrundsatzes feststellen läge genannten Gesichtspunkten weiterer selbständiger Strafmilderungsgrund . Fall wäre Maß Kompensation Vergleich verwirkten tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich konkret bestimmen . . vgl. zusammenfassend StGB Abs. Verfahrensverzögerung m.w . . Schließlich wird auch beachten sein Strafzumessungserwägungen so eingehender sein haben je knapper verhängte Strafe noch bewährungsfähige Strafe übersteigt ; Beschluß 21 . September ; Praxis Strafzumessung 2 . Aufl . Rdn . 618a m.w . . Wahl Schluckebier Boetticher