You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

261 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
6
November
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Mai
Strafausspruch
aufgehoben
§
Abs.
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
§
Abs.
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Schuldspruch
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insbesondere
ist
Strafkammer
beanstandenden
Erwägungen
beendeten
Versuch
ausgegangen
bloße
Ablassen
Geschädigten
strafbefreienden
Rücktritt
§
Abs.
StGB
ausreichend
war
.
2
.
Strafausspruch
kann
jedoch
Bestand
haben
.
Landgericht
hat
Prüfung
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Fehlen
Rücktrittsbemühungen
Fehlen
Rettungsbemühungen
Nachteil
Angeklagten
gewertet
.
Erwägungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
stellen
Ergebnis
nur
Feststellung
Angeklagte
Versuch
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
jedoch
erst
Strafbarkeit
versuchten
Totschlags
begründet
Hinblick
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
Strafrahmenmilderung
entgegenstehen
kann
Beschluss
27
.
Oktober
StGB
Abs.
Strafrahmenverschiebung
vgl.
auch
Beschluss
15
.
Oktober
.
Zwar
hat
Landgericht
Verschiebung
Strafrahmens
Versuchs
letztlich
vorgenommen
.
Rahmen
konkreten
Strafzumessung
u.a.
vorbenannten
Strafzumessungsgesichtspunkte
berücksichtigt
hat
kann
Senat
aber
dennoch
ausschließen
Berücksichtigung
beanstandenden
Erwägungen
milderen
Strafe
gelangt
wäre
.
Strafausspruch
bedarf
erneuten
tatrichterlichen
Prüfung
Entscheidung
.
sind
strafschärfende
Erwägungen
Geschädigte
Tat
veranlasst
habe
vermeiden
.
sind
geeignet
Besorgnis
wecken
Angeklagten
Fehlen
Strafmilderungsgrundes
Last
gelegt
wird
vgl.
Beschlüsse
24
.
September
NStZ-RR
f.
;
13
.
August
.
Wertungsfehler
betroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
bisherigen
Widerspruch
stehende
Feststellungen
Tatrichter
sind
möglich
.
Raum
Wahl
Radtke