BESCHLUSS 6 November Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Mai Strafausspruch aufgehoben § Abs. . weitergehende Revision wird verworfen § Abs. . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge gestützten Revision . hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Insbesondere ist Strafkammer beanstandenden Erwägungen beendeten Versuch ausgegangen bloße Ablassen Geschädigten strafbefreienden Rücktritt § Abs. StGB ausreichend war . 2 . Strafausspruch kann jedoch Bestand haben . Landgericht hat Prüfung Strafrahmenverschiebung § Abs. § Abs. StGB Fehlen Rücktrittsbemühungen Fehlen Rettungsbemühungen Nachteil Angeklagten gewertet . Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . stellen Ergebnis nur Feststellung Angeklagte Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist jedoch erst Strafbarkeit versuchten Totschlags begründet Hinblick Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB Strafrahmenmilderung entgegenstehen kann Beschluss 27 . Oktober StGB Abs. Strafrahmenverschiebung vgl. auch Beschluss 15 . Oktober . Zwar hat Landgericht Verschiebung Strafrahmens Versuchs letztlich vorgenommen . Rahmen konkreten Strafzumessung u.a. vorbenannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt hat kann Senat aber dennoch ausschließen Berücksichtigung beanstandenden Erwägungen milderen Strafe gelangt wäre . Strafausspruch bedarf erneuten tatrichterlichen Prüfung Entscheidung . sind strafschärfende Erwägungen Geschädigte Tat veranlasst habe vermeiden . sind geeignet Besorgnis wecken Angeklagten Fehlen Strafmilderungsgrundes Last gelegt wird vgl. Beschlüsse 24 . September NStZ-RR f. ; 13 . August . Wertungsfehler betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben . Ergänzende bisherigen Widerspruch stehende Feststellungen Tatrichter sind möglich . Raum Wahl Radtke